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Jeschurun · 1884-05-15 · Heft 20 (15.5.1884) · p. 309

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 20 (15.5.1884)
Article
Kollektaneen talmudischer Sentenzen
Date
1884-05-15
Page
309 (sequence 2)
Language
German
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309 die Th irr, der erste Schritt zur Leichtfertigkeit führt zur Unzucht. * * * Wer sich einen guten Namen ermorden, -er hat ihn für sich erworben, — mit dem Erwerb der Gotteslehre erwirbt er sich das ewige Heil. Der Zaghafte kann nicht lernen, der Heftige nicht Lehren. * * * Die Weisen sind eine Zierde der Gesellschaft, aber nicht die Unwissenden. Gewähre dein Wissen ohne Entgelt, nimm keinen Lohn dafür — Gott hat die Thora auch umsonst gegeben. Klage nicht, du habest kein Geld, ist ja Sein aller Besitz, wie cS der Prophet Ehaggai ausgesprochen: Mein ist das Silber; mein das Gold, hat Gott gesprochen. Ucbcst du Mildrhätigkeit, so verdienst du, daß dir Geld zu Theil werde, ist dir solches geworden, so übe Mildthätigkcit, du erwirbst dir also das diesfettige wie das ewige Leben; — handelst du aber nicht also, so verflüchtigt sich unversehens dein Geld. Sprich nicht: jener ist gelehrt, aber ich bin ungclehrt — du hattest nicht gleich ihm Gelegenheit, dir Gelehrsamkeit anzucigncn; — sprich nicht: jener ist reich, ich aber bin arm — nicht jedem ist das Diesseits und Jenseits vergönnt; sprich nicht: jener ist schön, ich aber bin häßlich im Tode wird jeglicher zum modernden Leichnam; — sprich nicht: jener ist kräftig, ich aber bin schwach — die wahre Stärke,bcwährt sich Ln der Erfüllung des GottcSgcsctzcS. Diese Worte weilen ständig in deinem Herzen: wisse woher du kommst, wohin du gehst, und wein du einst wirst Rechenschaft stehen müssen. הסד ואמת Ulaljrldt. Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen FricbhoscS zu OHISdorf, von Rabbiner N. Fink. Hamburg 1884. Kritisch beleuchtet von Rabbiner Di*. (Augcnljnincr m Kol in. (Fortsetzung.) Bevor wir die oben erwähnte Frage dc-S VcrfasserS beantworten, muffen wir bemerken, daß die Fassung derselben mehrfacher Erklärung bedarf. Herr. Rabbiner Fink fragt nämlich: ״woher sollte אביי die Gewißheit haben, daß eine Beerdignitg, die seiner Zeit in gesetzlicher Form geschehen, da das Grab eigenthümlich erworben wurde, deshalb unzulässig ist, weil dieses Grab nach so und so viel Jahren aushört, Eigenthnm zu sein?" Da durch das Jobeljahr ein Grundstück nicht ״anfhört Eigenlhum zu sein," sondern in den Besitz desjenigen znrücklchrt, von dem cS gekauft wurde, ist der Schluß der Frage wohl so zu verstehen, daß das Grab ״nach so und so viel Jahren aufhört, Eigcnthnm" des Käufers zu sein. Ferner ist nicht klar, wieso eine Beerdigung, die ״unzulässig ist," doch ״seiner Zeit in gesetzlicher Form geschehen" sein kann? Ist sic unzulässig, so lann sie nicht ״in gesetzlicher Form geschehen" sein; ist sic ״in gesetzlicher Form geschehen", so kann sic nicht nnznlüssig sein. Ferner hätte der Verfasser seine Voraussetzung, daß das Grab, das seinen Worten gemäß ״nach so und so viel Jahren aufhört, Eigcnthnm zu sein," doch ״eige 111hii 11tlich c riv o r b c n wurde," mindestens erörtern sollen. Selbst wenn er diesen Ausdruck im Hinblick auf die nicht als normgebend angenommene Meinung, daß בירות pp בקנין הגוף דמי gebrauchen wollte, wäre die Begründung .dieses Ausdruckes um so nothwcndiger gewesen, als die Frage des Verfassers sich ans אביי bezieht und אביי, wie ans Gittin 48 h, אמר אניי נקטינן נעל בנכסי אשתו צריך הרשאה (f. Rasch! ד״ה צריך הרשאה) hervorgeht, zu denjenigen Gefttzcslchrcm gehört, nach denen 'קגין בירות לאו פקנין הנוף רמי und auch in תוספות zu 21 סומהb. היה אבי אמר nachgcwicsen wird, daß אביי sich für die bestehende Norm erklärt hat, daß derjenige, der das FruchtnießnngSrecht an einem Objekt hat, nicht als Eigcnthümcr desselben bctrachtet werden kann. Indessen wollen wir ans die Formnlirung der vom Verfasser gestellten Frage nicht weiter eingchcn, sondern dieselbe beantworten. Nach dm bereits angcführten Worten des Verfassers: ״Hat ja doch אביי überhaupt noch nicht die Pflicht nachgcwicsen, daß daS Grub Eigcnthnm sein muß, und schon weist er ר' בבא zurück ohne jede Begründung!" hätte אביי in jener B. bathra 112:r. angeführten Oisknision zur Widerlcgung des רב בבא erst Nachweisen sollen, daß das Grab Eigcnthnm sein muß und ist ״ רב בבאohne jede Begründung" zurückgcwicscn worden. Ein Blick ans die angeführte Talntndstellc zeigt, daß jene Annahme deS Verfassers jeder Berechtigung entbehrt. Wenn eS sich in jener Kontroverse um die Frage gehandelt Hütte, ob daS Grab Eigcnthnm sein muß. und wenn רב בבא dies ncgirt hätte, dann hätte man allerdings von אפי zur Widerlegung dcS רב בבא cinm Nachweis darüber erwarten müssen, daß daS Grab Eigcnthnm sein muß. Es handelt sich aber in

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