Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 18 (1.5.1884)
- Article
- Das Mein und Dein
- Date
- 1884-05-01
- Page
- 277 (sequence 2)
- Language
- German
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277 Fragen, eben schlecht genug. Der Sobomitn־ mag das Eigenthum des Andern geschont, sich dem Hose seines Nachbarn ferngehalten haben, weil er von deinselben, dieser von ihm ein Gleiches fürchtete. Aber er verschloß die Pforte seines Hofes sorgfältig, damit der Wanderer ja nicht ein trete, sich dort keine Rast gönne, lein Almosen, kein freundliches Wort verlange. Da regte sich der Nechtssinn in dem biedern Sodomiter, er rief dem Armen zu: ״ של" שליDiese Rast, dies freundliche Wort, dies Almosen ist ja rechtlich mein, und ich will gegen das strenge Recht nicht sündigen, ich darf deinen Ansprüchen nicht cntgegenkonunen; jener Lot, der die Armen anfnimmt, ist nicht nur ein Thor, sondern ein Sünder, da er die behaglichen Rechts- Verhältnisse Sodoms nniwandelt und in Zukunft eine Verschiebung des ״Mein- und Dein-Satzes" zu befürchten wäre. 'שלי' שלי das Meine bleibe mein, ושלך שלך und das Deine, o armer Wanderer, bleibe dein, ich raube dir nicht eines Haares Breite von deinen! Elende und ich lasse cs dir als dein Recht'. Nicht wahr'? Wir schaudern Alle zurück vor diesen Gesinnungen des sodomitischen Zeitalters, und wir erkennen, daß eine Verschiebung des Rechtes zu Ungnnstcn unseres Mitmelischen abscheulich, daß aber ein stetes bloßes Verbleiben in den Schranken des Gesetzlichcn eben zu sodomitischer Denkart bringt. Im geschäftlichen Leben, in der Rechtsprechung ist jener Satz segenbringend — uw wir aber אדם den ״Menschen" im Sinne unserer Weisen zu sehen verlangen, ist und bleibt cs מדת פדום. iLchiu!; folg!.- Wo!!!Mm Whchtit. הסד ואמת Ein Wort zur Beruhigung an die Mitglieder der deutsch-israelitischen Gemeinde in Hamburg, betreffend die rituelle Zulässigkeit des israelitischen Friedhofes zu Ohlsdorf, von Rabbiner R. F i n k. Hambnrg 1884. Kritisch beleuchtet 110:1 Nubbiuer I >:׳. (^ugen beim er in ttolin. s -Fortsetzung.^ Der Verfasser sucht aber auch nachznweisen, daß cs Abraham gar nicht darum zu thnn gewesen sei, Sarah's Grab mit Eigcnthmusrccht zu erwerben, und stützt sich hierfür auf einen Umstand, dessen Hervor- Hebung er, wie er §. l l sagt, ״später״ in התם פיפר ״erblickte", daß nämlich, wie ans Aboda sara 53 b. ersichtlich, das Land Kenaan nach l.B. M. 13,7 schon DrrrrkfclrlcrLcrichtignrrg: *) Seite 253 Spnlrc 2 Zeile 2 von oben starr ״dennoch" licö ״demnach". vor Sarah's Tod Abrahams Eigenthum war, weshalb die Frage gestellt ivird, waruni es Abraham für nothwendig gehalten, das Grundstück zu kaufen, das bereits sein Eigenthum war. Au התם פיפר wird diese Frage unter Hinweisung auf den zdommentar des ר׳ בחיי 'v St. damit beantwortet, daß Abraham daran lag, Sarah in einem rechtskräftig als Eigenthum erworbenen Grabe zu bestatten. Ebenso hat der ehemalige Oberrabbiner in Altofen R. Brosche Münz ז״ל in seinen vor 58 Zähren erschienenen שו״ת מהרים מעץ סי' י" ה bei Beantivortnug derselben Frage, die von dem Vorstände des Shnagogenverbandcs in Hambnrg Hinsichtlich der Benutzung eines nicht als wirkliches Eigenthum zngewiesenen Begräbnißptatzes gestellt wurde, das Vorgehen Abrahams beim JiJaufc einer Grabstätte für Sarah erklärt. Es wnrdc nämlich dem genannten, in weiten Kreisen als Autorität anerkannten Rabbiner, die Frage vorgelcgt, ob ein Platz, der von der Obrigkeit einer der freien Städte Ungarns der jüdischen Ge-, meinde als Begräbnißplatz unentgeltlich nnter der Bedingnng überlassen wurde, daß, wenn cs zur Stadterweilernng erforderlich sein sollte, der Begräbnißplatz der jüdischen Gemeinde wieder entzogen werde, von derselben als Beerdignngsplatz benutzt werden darf, worauf R. Mosche Münz bei den! Nachweise, daß cs durchs das jüdische Religionsgesetz verboten und als כזיון למתים zu betrachten ist, jüdische Leichen ans einem unter einer solchen Bedingung, nicht ans ewige Zeit als Eigen thnn! übertragenen Bcgräbnißplatzc zu bestatten, auf Abrahams Vorgehen bei Beerdigung Sarah's hingewiesen und gezeigt hat, daß Abraham deshalb jo sehr danach strebte, das Grundstück als Eigenthum zu erwerben, weil er die Beerdigung nicht vornehmen wollte, so lange die Grabstätte nicht in vollkommen rechtskräftiger, von Niemanden anfechtbarer Weise ihm ans ewige Zeit als Eigenthum übertragen worden. ומלבד כל הראיות התלמוד״ת ה ם׳ ל, bemerkte R. M. Münz in jener יש לנו ללמוד ני׳ב מאבינו תשובה הראשון אשר במה השתדל להמציא מקום קבר לאמנו בדמי רב וגזה מאוד השתדל במורח רב שידר׳ קברה קבר עולם ואע״פ ש ע.ירון ופי־־ בני עמו הרשוהו לקבור את מתו אעפ׳ב לא קבר אותה עד אה'ב יכתיב ויקב שדה עפרון ונו׳ לאברהם למקנה ואה״ב כתיב ואחריי כן קיר אברהם את שרה אשתו ונו׳ אשר פסוקי׳ אלה מורים בפי׳ דבר זה דב״ז שלא• קנה השדה בכי1 קנץ הראוי שלא יהי׳ עליו שום עורר וטוען בעיל= ע"2 =י הדינים כראוי לא רצח לקוברה באשר האריכו המפרשי׳ וביהוד הרב מהראנ״ה ימדהרי״ט בדרשותיו שכל כוונתו לזכות בשדה בכל יפוי כה מתנה ומנר שיחי׳ לו לאחוזת ^L, ך<-יך-ץ ־׳־ r 1 הי י־ליי יי אחוז עולם ו כאימי אחוזת קבר• Zur Begründung dieser Erklärung wird in dem genannten Gutachten auch auf ב״ר פ' ע"מ zu I. B. 3,19 0 .מיי hingewiesen, wo cs heißt: ה אי' מני׳.: