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Jeschurun · 1884-04-24 · Heft 16-17 (24.4.1884) · p. 253

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 16-17 (24.4.1884)
Article
Chesed ve-emet Wohlthätige Wahrheit
Date
1884-04-24
Page
253 (sequence 2)
Language
German
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stau de des Synagogenverbandcs gestellten Fragen vcr׳ ncinend beantwortet. Der Verfasser sacht dein Gutachten, dessen Bekämpfnng er sich zur Aufgabe gemacht, nichts geringeres zur Vaft;1! legen, als daß dadurch eine Uebertretnng des 5. B. M. 1 3, 1 ausgesprochenen Verbotes, dem Gottcsgcsetze etwas hinzuznsügen, veranlaßt worden sei. Er glaubt, diese Anklage dadurch begründen zu können, daß im Gutachten ans!. V. M. 23 hin gewiesen i ft, was, wie er S. 5 sagt, zu der Meinung geführt, ״die Benutzung des erwähnten Friedhofes sei, da er, wie angenommen, nicht Eigenthnm der Gemeinde ist, מן התורה" d. h. biblisch verboten," während doch nach dem Latze ״ אין למדין דבר מקודם מ" תdas Verfahren Abrahams bei der n׳.׳.s vorliegenden Frage durchaus nicht mit in Betracht gezogen werden darf." — Da es aber dem Verfasser nicht unbekannt war, daß im Talmud öfters auch durch Stellen, die der sinaitischcn Offenbarung vorausgehen, gesetzliche Vorschriften bcgründet werden, konnte er diese Thatsachc doch nicht igtiorircn, weshalb er im Anhänge einen Versitch macht, den Widerspruch, der zwischen dem crwähtltcn Satze und jener Thatsache.zu bestehen scheint, durch die Angabe zu beseitigen, daß bei solchen Geboten, die am Sinai geossenbart wurden, und die auch zu den für die ganze Menschheit gegebenen noachidischen Geboren gehören, über die Modalitäten ihrer Ausführung auch ans dem der sinaitischcn Gesetzgebung Voransgegaugeuen etwas cruirt werden kann, da aber nach Behauptung des Verfassers die Pflicht der Beerdigung nicht zu den noachidischen Geboten gehört, könne das Verhalten Abrahams bei Beerdigung Saralss für uns durchaus nicht maßgebend sein. Indessen sind alle diese Behanpttingen des Vcrsassers nicht richtig. Die von ihm ausgestellte Hypothese ist unhaltbar, weil im Talntnd auch noch an nicht wenigen anderen, vom Verfasser nicht zilirtcn Stellen Beweise ans dem der Gesetzgebung Vorausgegangenen angeführt werdett, ans welche die vom Versasser vorgcschlagenc Erklärung unmöglich cmgeweudct werden kann, wie z. B. Icbamot 1 7 b., Ehulin 85a., Aida 28 a. u. A. Aber nicht einmal für die vom Verfasser zitirten Stellen, worunter and) die nach ,,־"•ס׳ למועד קטן דך. ה' ע״ב ד״ה לפי •מאץ מערב'; im Zeruschalmi I. B. M. 2!), 27 gestützte Beiummung ist seine Hypothese ausreichend, da doch von keinem Gesichtspunkte ans angeuontnten werden kann, daß שמחת נשואין ZN den noachidischen Geboten gehört! Äeit weniger unberechtigt wäre die Annahme, daß die Pflicht der Beerdigung zu den noachidischen Geboten gehört, deitn Sanhedrin 46 b. wird bemerkt משוב יקרא דאנרהם משהו לה לשרה, woraus ersichtlich, daß auch den ב"נ die Verpflichtung obliegt, ihre Todten so bald es zulässig ist, zu bestatten, waS sich im Hinblicke auf Sanhedrin 58 b. und 74 i>. erklären würde; dennoch müßte selbst nach der vom Verfasser anfgestelltcn Hypotyese Abrahams Vorgehen bei Beerdigung Sarah'S als Beweis dienen, daß wir unsere Todten nur in einer auf ewige Zeit znm Eigent hum übertragenen Grabslätte beerdigen sollen, llebrigens kommt die Frage, ob die Beerdigung zu den noachidischen Pstichtcn gehört oder nicht, für den vorliegenden Fall gar nicht in Betracht. Jedenfalls liegt in l. B. M. 23 ein Beweis, daß es, wie in התם סופר סי׳ של״א gezeigt wird, durch Abrahams Vorgehen ein מנהג אבותינו בידינו, ein seit viertchalb Jahrtausenden von unseren Vätern ererbter Gebrauch ist, daß jeder unserer Dahingeschiedenen in einer als wirkliches Eigenthnm erwordenen Grabstätte beerdigt werde; dasselbe wird auch von einem der größten Zeitgenossen des N. Mosche Loser, von N. Mosche Min; ל":, wie ans שו״ת מתר׳ים מינץ סי׳ י״ה ersichtlich, durch 1. B. M. 23 begründet. Wir sind auf die vom Verfasser im Anhänge beige- ' fügte Bemerkung mir deshalb Angegangen, 11m zu zeigen, daß im Talmud auch solche rcligionsgesctzliche Vorschriften, ans welche die Hypothese des Verfassers nicht angewendct werden kann, durch Pentateuchstcllen, die sich ans das der sinaitischen Offenbarung Vorausgegangene beziehen, begründet werden, was sich durch die von N. Hirsch Ehajcs ז׳׳ל in seinem ס׳ תורת נביאים (Zolkicw 5506־), Th. I. Fol. 27, ausgestellte Begründung vollkommen erklärt; die oben erwähnte in Tosafot zu Moed Kalon 8 b. ans dem Talmud Jernschalmi zitirte Bestimmung ivird, ivie bereits in ה״ס a. a. O. bemerkt, auch von Maimonides in הל׳ אישות X. 14 durch 1. B. M. 20, 27 begründet: אין מערבין שמהה ׳בשמחה שנאמר מלא *שבוע זאת und doch wird es wohl auch dem Verfasser nicht beisallcn, hieraus dednzircn zu wollen, daß Maimonides durch diese Begründnng mit seinen vom Verfasser zitirten Worten im Mischna-Kommentare zu Ehulin VII. 6 in Widerspruch gerathen sei. Es ist daher eine ganz unbegründete Vchanptnng, wenn der Verfasser gegen Denjenigen, der sagt, daß die Ansordcrnng, unsere Todten nur in einer auf immer, znm Eigenthnm übertragenen Grabstätte zu beerdigen, im 23. Kapitel der Genesis ihre Begründung findet, j den Vorwurf einer Uebertretnng des 5. B. M. 13,1 ausgesprochenen Verbotes erheben zu dürfen glaubt. (Fortsetzung folgt.)

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