Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1884)
- Article
- Österreich-Ungarn : Lemberg, im Februar [Nachricht]
- Date
- 1884-02-21
- Page
- 122 (sequence 2)
- Language
- German
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122 Znrücklegung des 24. Lebensjahres ober die Altcrsnach- ן sicht, 1räl)rcnb ',um Religiouswcchscl das znrnckgclegte 14. Vcbcucjahr genügt. Um also sich Vermögensrecht-!!ich;11 verpslichtcu, imb wäre der Betrag auch nur ein! sehr geringer, muß ein Minderjähriger ' in der Regel j die Zustiinmung des Vaters oder Vonnnndes, ja die ' Genehmigung de5׳ Pupillargerichtcs haben, 11111 ein | politisu!es aktives Wahlrecht arckzuüben, muh man 1 24 Jahre alt sein, eine gültige Ehe kann ein Minder-; jähriger ohne Znuiminung der Eltern nicht eingchen! und;am Religionswechsel genügt das zurückgelcgte 14. Lebensjahr und bedarf cs von da ab keiner ahnlichen Zustimmung. — Ist zum Religionswechsel etwa keine derartige geistige Reife erforderlich wie zur verniögensrechilichen Verpflichtung, zur Ausübung eines Wahlrechtes oder zur Schließung einer Ehe? Wir würden glauben, eine weit höhere, wenn der Wechsel Ausfluß der Erkenutniß und Ucberzcugnng sein soll, und;um Mindesten eine gleiche, wenn er ״Geschäft" ist. — Selbst bei der Staudeswah! ist das Gesetz viel vorsichtiger als beim Glaubenswechsel, denn es bestimmt, daß das Kind, welches nach erreichtem!4. Lebensjahre mit dem Stande nicht einverstanden ist, für den es der Vater bestimmte, sein Gesuch vor das ordentliche Gericht bringen kann, welches nach Anhörung des Vaters darüber;11 entscheiden hat. — In den Fällen der; Flucht aus dem Elternhansc und des darauffolgenden! Glanbeuswechsels trägt ein ganz eigenes Naisounement! dazu bei, daß die Eltern a priori ganz ohne Rechts- | hülfe dastchen. Die Eltern sind gesetzlich berechtigt, j entwichene .Kinder zurück;!!fordern und flüchtige mit i obrigkeitlichem Beistände zurückzufordern." — Wenn i sich nun in derartigen Fällcu die Eltern an die Obrigkeil wenden, da heißt cs, ja, dein Kind ist stüchtig, du hättest ein Recht aus zwangsweise Znrnckbriuguug, aber man sagt mir, dein Kind will seinen Glauben! wechseln, wozu cs nach dem Gesetze die freie Entschließung hat. welche in deinem -stausc sehr fraglich wird, und die zu schützen ebenfalls meine gesetzliche Obliegenheit ist. Aber aus die Gegenfrage, ob diese Freiheit der Entschließung für ein jüdisches Kind in einem Kloster gewahrt ist, zuckt man die Achsel und weiset von Pontius zu Pilatus, bis die Taufe die Sache endgültig abschließt. — In dieser Gegenfrage liegt aber der Kardiualpuutt des Nebels, ja die Gesetzes- Verletzung. — Nach vollendetem 14. Lebensjahre hat Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechtes, die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigeueu Ucberzeugung, jagt das Gesetz, und ist in dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf sich jedoch, sagt dasselbe Gesetz weiter, zur Zeit der Wahl nicht in einem Zustande befinden, welcher die eigene freie Ueberzeuauug ausschlicßt. Wir glauben, in einem Kloster ist einem jüdischen Kinde die freie Wahl nicht geschützt, ja die eigene freie Uebcrzcugnng ist von dem Momente ausgeschlossen, als das Kloster- Pförtchen hinter dem Judeuinädchen in sein Schloß fällt. — Das Begehren jüdischer Eltern, daß sich die Pforten des Klosters ihren! Kinde erschließen und daß die Freiheit der Wahl thatsächlich geschützt werde, scheint unS ein durchaus im Gesetze gegründetes zu sein. Erachtet man cs für unstatthaft, das Kind mit den Eltern ziehen zu lassen, so möge man cs in die vorläufige Obhut eines Dritten, thnnlichst Unparteiischen, übergeben, — 1111b die Freiheit der Entschließung walten lassen. Im Kloster waltet sie nicht, dies liegt in der 1 Ratur der Sache, und wir waren schon selbst Zeugen! solcher Szenen und wissen dies daher auch aus Er-! fahrniig. Wir denken dabei durchaus nicht an Gewalt! und physischen Zwang, sondern sagen nur das, was! uns ganz richtig scheint, wenn wir behaupten, die Frei-! heit der Entschließung ist im Kloster ausgeschlossen, s 8(411. Hemberg, 18. Februar. Vor dem hiesigen! Schwurgerichte spielte dieser Tage eine cigcnthümliche s Verhandlung sich ab, die ans das Treiben gewisser! Kreise ein bedeutsames Licht zu verbreiten geeignet ist.! An die fünfzehnjährige Tochter der Eheleute Hcrsch! Schapira aus Hncisko Olcskie machte sich ein rüder (geselle, Maximilian Jaworski, angeblich im Austrage einer frommen Gesellschaft zur Bekehrung jüdi׳ scbcr Mädchen, und vcranlaßte dieselbe, unter Eutnähme von verschiedenen Esfekten ans dem elterlichen Hause zu entfliehen. Dieselbe fand ein Unterkomincn in einem Lembergcr Francnasyl, welches inner dem Protektorate der gedachten Gesellschaft steht. Jaworoti hatte aber minder heilige Gedanken; er entwendete dem verführten Mädchen, Beile Schapira, einen Theil ihrer aus dem Vaterhanse mitgenommenen Sachen und annektirtc sich auch außerdem einige Gegenstände, welche dem Fürsten Johann Sapicha gehörten. Bor den! Schranken des (Gerichts spielte sich eine ergreifende! Szene ab. Die Eltern standen der Tochter gegenüber! und flehten sic um die Rückkehr in das Elternhaus! an. Die bethörte Tochter aber, von frommen Augen! bewacht, wies die Bitte der tiefbeknmmcrten Eltern! schnöde ab. Jaworski berief sich ans seine heilige Be-; kchruugsaufgabc und stellte die Beschuldigung als eine! böowilligc Verleumdung der Inden frech in Abrede.! Der bestohlene Fürst war nicht geladen. — Die Gcj schwärmen sprachen Beile Schapira und Jaworski von > der Anklage ans Diebstahl frei. — Der Staatsanwalt meldete die Nichtigkeitsbeschwerde an. ■Fz Nk)ire;zyl)aza, 10. Februar. Herr On ody kann frohlocken; der hiesige Gerichtshof hat cs abgclehnt, ihn wegen des brntaken Auftretens gegen den Staatsanwalt S; e i f s e r t gelegentlich des Tisza-ESzlarcr