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Jeschurun · 1883-08-02 · Heft 31 (2.8.1883) · p. 506

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 31 (2.8.1883)
Article
Österreich-Ungarn : Prag [Nachricht]
Date
1883-08-02
Page
506 (sequence 2)
Language
German
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506 ״Bouisaziusverein" feinen Berather (Justus) in eine einsame Klosterzelle zu verweisen, ״damit er den Herrn hi!i Vergebung bitte für solche Vergifttntg seiner Polemik gegen das Indenthunt durch falsches Zeugnis." Wer aber glauben mochte, nunmehr Kastor -'Rohling und Polydeukes - C^nftuo endlich zum schweigen gebracht zu sehen, der durste sich sehr irren. Audaeter calumuiare sentprr illiquid liatTct ist eine noch intmer geschätzte Maxime. — Das Ober-Landesgericht hat die Berufung des Professors Rohling gegen die vom Landesgerichte verfugte Konfiskation seiner antisemitischen Broschüren verworfen. ..1'.. Wien, 27. Juli. Zu dem Beweismaterial, welches der nmsiehtige Vizenotür und Unterfuchnugsrichter Herr Vary zur Verstärkung der erhobenen auf ״rituellen Mord" gerichteten Anklage gegen die Jttden von Tisza ־• Eszlar fleißig zu saut men getragen nud den umfangreichen Alten einverleibt hat, gehört auch eine Urkunde aus dem vorigett Jahrhundert. In dieser sollte amtlich festgestcllt sein, daß der ״rituelle Mord" und das absonderliche jüdische belüft nach Christenblut kein leerer Wahn seien. In seinem Eifer hat sich aber -Herr Bary vergriffen und eine Thatsache aus dem dunkeln 'Reiche staubbedeckter Aktenfaszikel an das Tageslicht gefördert, welche wie keine andere in Wirklichkeit geeignet ist, als Pendant zu der Assaire Esther Solymosi über letztere die Tonne der Wahrheit scheinen zu lassen, so daß nur ansrichtigst gewünscht werden kann, daß eine gleiche Gerechtigkeit im Jahre 1883 wie im Jahre 1793 walten ntöge. In der Sitzung vom 2 1. Juli überreichte der Oberstaatsanwalts-Substitut -Herr Szeysfert die in jener alten Sache erslossene allerhöchste Entschließung zu den Akten des Prozesses gegen Schars und (nettoffen. Dieselbe lautet folgendermaßen: ״An Sr. k. k. und Apostolischen k. Majestät Regierung im Grvßfürstenthttme Siebenbürgen, aut 19. Dezember 1793. Junen: Siebenbürgisches Guberninm, Z. 2133 4 793. Im?tarnen Sr. heiligen kaiserlichen und Apostolisch königlichen Majestät unseres allergnädigsten Herrn ist dem Guberninm des Großfürstenlhums Siebenbürgen Folgendes mitzutheiken: In dem Prozesse, welcher durch den Fiscus maxistratualis (iücilafle A) gegen Jakob, David, Salomon Abraham, dessen Eheweib Sarah Abraham, ferner gegen Jacob und Franz Markovies, von welchen der Letztere ein Jude ans Pelc ist, während die übrigen Jttden atts Perse sind, wegen des an dem Ehristenknaben Andreas Dakars angeblich verübten Mordes zuerst vor dem Filialgerichte des Komitats Koezep-Szolnok ange strengt, von hier aber durch königliche Resolution zur königlichen Tafel, endlich aber im Wege der Appellation an das köttigkiche Guberninm geleitet wurde; nachdem die Prozeßakten in Folge des unterthänigen Berichtes das königliche Guberninm am 30. Mai l. I., sul) Z. 670, anher unterbreitet und hier studirt und geprüft und von Neuem nachgesehen wurden, nachdem sich aus denselben ergeben hat: Erstens, daß das über die zu tviederholtett Malen bewerkstelligte Untersnchnng der Leiche ausgefertigte Visum repertum nicht nur durch die willkürlichen Aeußerungen des Vize-Eomcs Bnedoeskuti gefälscht, sondern itt Folge der verschiedenen Dualität der Untersuchuugs-Experten selbst, sondern auch in Folge der abweichenden Aussagen der Zeugen unvollständig ist, wozu norf; die Mangelhaftigkeit des bisherigen Gutachtens der Aerzte das Visum repcmtum und der zur Aufhellung der Wahrheit nothwettdigen Daten kommt, so daß diese vor dem Gerichtshöfe keine Glaubwürdigkeit verdienen; zweitens, daß die zur Erhärtung der Anklage beigebrachten Zeugenaussagen in der von den Gesetzen und zu Recht bestehenden Verordnungen vorgeschriebenen Weise widerrufen wurden und demnach jeder Beweiskraft vollständig entkleidet sind; nachdem ferner ans den Akten klar hervorgeht: 1) daß der siebente Zeuge Michael Koeteles bei der von den Gnbernial-Kommissüren bewerkstelligten Untersuchung seitte Aussage einfach zurückgezogen hat, indem er sagte, daß er bei dem früheren Verhöre von den Komitats -Beamten zweimal 30 Stockstreiche erhielt, weil er auf die an ihn gestellten Fragen nicht nach ihrem Wunsche antwortete, was die unter Zahl 14, 33, 47 angeführten Aussagen bestätigen; 2) daß auch das Eheweib des Judett Salomon Abraham bei einem wohlwollenden Verhöre der Gubernial-Kommissäre ausgesagt hat, daß ihre früheren Aussagen durch Prügel und Drohungen erpreßt wurden, was dttrch die sul) Z. l, 3, 4, .3, 9, 10, Unausgeführten Aussagen bestatigt wird; 3) daß bei Gelegenheit der von den Gubernial-Kommissären gepflogenen Untersuchung die Aussage des sechsjährigen Knaben, die im Hinblicke aus sein Alter zu einer rechtsgültigen AttFsagc ohnehin tticht geeignet ist, von Seite des Knaben zurückgezogen wurde; da die früheren Geständnisse zur Eruirmtg des den Angeklagten imptttirten Verbrechens ungenügend sind und vor dem Gerichtshöfe keinen Glauben verdienten, uttd da auch das Visum repertum, das gleichfalls die Grundlage des ganzen Prozesses bildet tmd aus welchem in Folge einer befangenen uttd falschen Präsumtion und eines grundlosen Aberglaubens ein von allen Seiten gefälschter Prozeß basirt wurde, zttr Bekräftigung des corpus delicti um so ungeeigneter; erscheint, weil es bezüglich der Art und Weise und der Umstände des vollführten Mordes handgreifliche Widerspräche enthält und die Unmöglichkeit der That involvirt.

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