Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1883)
- Article
- Judenspiegel [Rezension]
- Date
- 1883-02-01
- Page
- 75 (sequence 2)
- Language
- German
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Alles—sowohl die 100 Gesetze als die Einleitung — ist unmittelbar ans den Quellen geschöpft." Dem gegenüber werden wir beweisen, dag der Verfasser nicht im Stande war, ans den Quellen zu schöpfen, daß das von ihm entworfene Schandbild auf Lüge, Persidie und Ignoranz beruht und daß es leere Prahlerei ist, wenn er behauptet, sich eine ״gründliche Kenntniß" der jüdischen Gesetze erworben zu haben oder gar in den Geist derselben cingcdrungcn zu sein. Wir könnten die Lügenhaftigkeit dieses angeblich ״im Lichte der Wahrheit" anfgestclltcn Judenfpicgcls auf kurzem Wege beweisen, denn dem Verfasser ist es nicht entgangen, daß seine Enthüllungen über die angcblichc ״Behandlung der Christen seitens der Inden und die Praktiken, welche Juden (seiner Behauptung gemäß) den Christen gegenüber anwenden", nur dann den von ihm angcstrcbten Zweck erreichen können, wenn cs ihm gelingt, der Meinung Geltung zu verschaffen, daß im Kodex Schulchan arnch die Bezcichnug Aknm überall ״gleichbedeutend mit Christ" sei. Diese Un- Wahrheit, die der Verfasser ״als eine unumstößliche Thatsache" hinstellcn zu dürfen glaubt, bildet die Basis seiner Anschuldigungen; sie ist das Fundament, auf dem sein ״Judenspicgel" ruht; er hält cs für nothwendig, diese Fiktion seinen Lesern fortwährend ins Gcdüchtniß zu rufen, indem er, so oft er die Bczeich. nung Aknm erwähnt, an jene vermeintliche Identität erinnert und das Wort ״Christ" hinznfügt. Es wäre also, sobald wir die Nichtigkeit jener Voraussetzung nachgewiescn, das ganze von dem Verfasser aufgcführte Lustgcbäude zertrümmert; seine Anklagen müssen in nichts zerfallen, sein ״Judcnspiegel" muß sich in einen Spiegel der von ihm ausgegangcncn Fälschungen und Verleumdungen mnwandcln, sobald die Nichtigkeit des Fundaments, auf dem sie fußen, nachgewiescn ist. Indessen wollen wir. bevor wir diesen Nachweis liefern, das Verhalten darstcllcn, das dem Juden im talmndisch-rabbinischen Schristthumc den ״Aknm", den Götzendienern gegenüber zur Pflicht gemacht wird. In Talmud Baba Kamma 113!1. b. wird auf Grund 3. B. M. 25, 50 gelehrt, daß, wenn ein Jude sich einem Nichtjudcn — gleichviel ob derselbe ein Monotheist oder Götzendiener ist — als Sklave verkauft hat, dieses Verhältniß' nur in streng rechtlicher Weise dadurch gelöst werden kann, daß, wenn durch Verwandte oder durch die eigenen Mittel des als Sklave Verkauften die Auslösung ermöglicht wird, der Werth der bis zur Auslösung geleisteten Arbeit genau berechnet und dem Käufer das von ihm be׳ zahlte Kaufgcld (nach Abzug der bereits geleisteten Arbeit) vollständig zurückerstattct werde; cs ist also im Talmud selbst dem Götzendiener gegenüber sogar für die Aushebung eines die Beobachtung des jüdischen 75 Gesetzes gefährdenden Verhältnisses die strengste Rechtlichkcit geboten; cS darf nach dem Talmud auch dem Götzendiener, ׳dem ein Jude Sklave geworden, nicht einmal zur Lösung dieses Verhältnisses irgend ein Schaden zugcfügt werden. Im Hinblick auf diese Talmudstelle wird von Maimonidcs im Mischna-Kommcntarc zu Kelim Xl l, 7. gelehrt: ״Gott hat in Bezug auf die Auslösung eines Juden, der sich einem Götzendiener als Sklave vcrkaufte, ungeordnet: ״Er soll rechnen mit seinem Käufer"; darüber lehrten die Weisen ges. A. (B. Kamma 113): Mau Hütte vielleicht angenommen, daß derselbe sich auf eine listige Weise von seinem Sklavenverhältnisse zu einem Götzendiener befreien und diesen täuschen dürft(. Um dieser Annahme entgegcnzutrcten, sagt das Gottcsgcsctz: והשב, er soll genau mit ihm rechnen. Wenn also das Gottcsgcsctz diese strenge Rechtlichkeit schon gegen denjenigen Nichtjudcn verlangt, der unter deinem.Machtbereiche sich befindet, um wie viel mehr muß die genaueste Beobachtung des Rechtes gegen denjenigen Nichtjudcn geboten fein, der nicht in deinem Machtbereiche, nicht im jüdischen Staate, lebt. Darum ist keine Unwahrheit, keine List, keine Täuschung, keine Uebervorthcilung, kein Betrug gegen irgend einen Nichljuden erlaubt; barum lehrten die Weisen, daß es verboten ist, sich von dem Nichtjuden auch nur einen unverdienten Dank zu verschaffen; und von allen diesen Handlungen sagte Gott, daß Er sie verabscheut und verabscheut Denjenigen, der sic übt, denn cs heißt 5. B. M. 25, Hi: ״Denn ein Abscheu Gottes, deines Gottes, ist Jeder, der solche Dinge thut, Jeder, der Unrecht thut." Wir sehen hieraus, daß nach talmudischcr Lehre jedes, auch das gegen einen Götzendiener, begangene Unrecht als ״Abscheu Gottes" verpönt ist. Aus Grund der oben erwähnten talmndischen Bestimmung wird auch von Mairnonides הל' גניבה i 1, הלי נדלה I 2, und im Schulchan arnch Chochcn Mischpat 3-18, 1.2; 350, 1 gelehrt: ״Es ist nach dem Gottcsgcsetze verboten, anch nur das Geringste zu stehlen; es ist auch verboten, scherzweise oder selbst in der Absicht, das Gestohlene doppelt zurückznerstattcn, etwas zu stehlen; sowohl Derjenige, der einen Juden, als Derjenige, der einen Götzendiener bestiehlt, Übertritt das Verbot: ״Jhf sollt, nicht stehlen" (3. B. M. 10, 11). ״Es ist verboten, auch nur das Geringste zu rauben oder vorzucnthalten, sowohl einem Inden als einem Götzendiener." (Zonsctzlillg folgt.)