Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 5 (1.2.1883)
- Article
- Salomonische Spruchweisheit
- Date
- 1883-02-01
- Page
- 68 (sequence 2)
- Language
- German
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Endlich, mahnt unsere Spruchweisheit, wolle doch bedenken, daß nicht gerade Vermögen, wenigstens nicht viel Vermögen zur Existenz-Gewinnung gehört. DaS beste und schönste Kapital ist die Arbeit, die allerdings mit Genügsamkeit und Rechtlichkeit sich vermahlen muß. Hat ein Vermögensloser nur ein Stückchen Acker, das er bestellen kann, auch des Vermögenslosen Feldbestellung giebt hinreichend Nahrung. Geht ein Landmann zu Grunde, so ist eS nicht, weil Arbeit nicht nährt, sondern weil er entweder die rechte Weise der Ackerbestcllung oder die rechte und richtige Lebensweise vernachlässigt (beides heißt ja משפט). Der rechte Arbeiter ist ein freier Mann. Er arbeitet für sich; die Last und Mühe, die er trägt, hat er sich selbst, hat ihm sein NahruugSbedürfuiß auferlegt (— אכף, wovon rabb. אוכף, der Sattel —), und wenn er auch AllcS selbst thun muß, keinen Knecht halten kann und keiner in ihn! den Herrn, sondern einen Knecht erblickt, wohl ihm! Besser sein eigener Knecht sein, in keiner redlichen. Nahrung bringenden Arbeit eine Erniedrigung erblicken, als sich zu hoch halten für die Arbeit und lieber brodlos bleiben. Schließlich ein Bild, wie sich in der Anschauung | unserer Spruchweiöheit ein einfaches Landleben verständig und heiter glücklich anfbaut. Zuerst die Mahnung, nicht mit Verheiratung, mit HauseSgründüng z)1 beginnen, sondern sich erst den Acker für die Zukunft zu bereiten und dann an Gründung eines HauscS zu denken. Und zwar, wenn wir cs recht verstehen, wird gcrathcn, sein erstes Augenmerk auf Schaafzucht zu richten und daraus auch Feldbcsitz hervorgehen zu lassen. Für Schaase und Ziegen sprießt leicht das Futter auf Berg und Wald und Flur, und sie liefern dem Besitzer das Nöthige für Kleidung und Nahrung für ihn und seine Leute (— bezeichnend sind cS Mägde, deren Stelle der Herr nicht leicht vertreten kann, nicht Knechte —) und durch Verkauf der weniger profitabeln Böcke auch die Mittel zum anmäligcn Landerwcrb. Wieder aber fehlt nicht die Mahnung, selbst bei vorhandcnem, vielleicht ererbtem, ja fürstlichem Wohlstand selbst mit zuzugreifen, selbst nach Allem zu sehen und für AllcS zu sorgen. Denn Vermögen und Herrschaftlicher Wohlstand ist vorübergehend und vererbt sich nicht immer auf die Nachkommen. Das Beispiel einer fleißigen, sorgsamen, umsichtigen Thätigkeit ist daS sicherste und beste Erbgut für das nachfolgende Geschlecht. Wo sind die Zeiten hin, wann kommen sic wieder, daß wir zurückkehreu werden zu der beglückenden einfachen angestammten Lebens- und Nahrungsweise unserer Väter! Sind wir jedoch auch fern von solchen Zuständen und müssen unsere und der Unsrigcu Existenz auf ganz andern wcitausschauenden Gebieten suchen, der Geist, der aus solchen! Lebensbild unserer SpruchweiShcit spricht, der Geist der Einfachheit und Genügsamkeit, der Geist des Fleißes und der Thätigkeit, der Geist der Besonnenheit und der ArbcitSliebc, der Geist der Absage aller eitetn Vornehntthuerei — den können wir sehr wohl anch für unsere Verhältnisse gebrauchen, und wohl uns, wenn er unser und unserer Kinder Erbtheil würde, und nicht ewig auch von uns die von derselben Weisheit in einem andern Buche (Prcd. 7, 29.) niedergelegte Wahrheit gelte: Gott hat die Menschen gerade und einfach geschaffen, sie aber haben sich die vielen Rechnungen und Berechnungen erfunden! האלקים עשה את האדם ישר והמה בקשו השכנות רבים Die השכנות רבים sind die Feinde unseres Glückes. Ein piifliflcr Mäceil des J!1i>cnt!)1nn5. Eine Verhandlung von besonderem Interesse wurde kürzlich in Wien vordem VerwaltungS-GerichtShosedurchgeführt. Der Sachverhalt ist in Kürze folgender: Im Jahre 1843 hatte der Graf Eajetan Berchem-Haim- Hausen für die auf seinen Besitzungen zu Kuttenplan (Egerer Kreis) und Umgebung gcsässigen Juden eine Rabbiner-Stiftung errichtet, daS heißt in Berücksichtigung der Mittellosigkeit dieser jüdischen Bewohner, die cS ihnen unmöglich mache, für ihre KultuSzwccke und den Elementarunterricht ihrer .Kinder ausgiebig Sorge zu tragen, sich und seine Nachkommen für ewige Zeiten urkundlich verpflichtet, zum Zwecke der Anstellung eines Rabbiners und Predigers in Knttcnplan einen jährlichen Beitrag von 320 fl. E. M. zu leisten. Diesem Seelsorger sollte außer seinen rituellen Funktionen insbesondere auch die Leitung des NetigionSUnterrichtes, sowie auch die Ucberwachung des Schulunterrichtes im Allgemeinen an der — damals doch konfessionellen —> israelitischen Elementarschule obliegen. Diese Stiftung wurde ausfälligerweise der Behörde nicht zur Geuehmigung vorgelegt, so daß ein legaler StifSbrief eigentlich gar nicht existirt. Dieser Umstand gab dem gegenwärtigen Besitzer und Sohn des Stifters, Grafen Johann Ernst zu Bechein-Haimhausen, Veranlassung, die RcchtSgültigkeit der ihm obliegenden BcitragSleistung anzufechten, wobei er jedoch in Mm Instanzen sachfällig wurde. Als nun der Graf von Seiten der Administrativ- Behörde, resp. durch Entscheidung des Unterrichts- Ministeriums aufgefordert wurde, bei der Abfassung des Stiftsbricfes als Patron der KultuSgemeinde mitzuwirken, erhob er dagegen Beschwerde an den Verwaltuugsgerichtshof.^ In Vertretung derselben gab in der heutigen Verhandlung Dr. Joseph Kopp Namens seines Klienten zunächst die Erklärung ab, daß cs keineswcgö niedrige Motive seien, welche diesen veranlassen,