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Jeschurun · 1883-01-04 · Heft 1 (4.1.1883) · p. 11

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 1 (4.1.1883)
Article
Deutschland : Hannover [Nachricht]
Date
1883-01-04
Page
11 (sequence 2)
Language
German
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abzngcbcn. Diese Gemeinde hat anch drei besähigte Kandidaten vorzuschlagcn, von welchen einer zu wählen ist. 66 §״. Die Wahl muß erfolgen an dem Orte, wo der Landrabbiner seinen Sitz haben soll, und unter Leitung eines landdrosteilichen Kommissarins, nach näherer von der Landdrostei zu treffender Bestimmung." 67. ES müssen alle Synagogen - Gemeinden des Bezirks zur Thcilnahme an der Wahl aufgefordcrt werden. 68 §״. Jede Synagogen-Gemeinde kann zu dem Ende einen Bevollmächtigten ernennen. Die Synagogcn - Gemeinden, welche nicht durch Bevollmächtigte vertreten sind, sollen als der Mehrheit beitretend angesehen werden." Nach dem §13 bcö Statuts für die Verwaltung der Synagogcn-Gcmcinde zu Hannover vom 29. Mürz 1869 hat die Gemeindcversammlung die Wahl des LandrabbinerS vorzunehmen. Demgemäß hat die hiesige Gemeindeversammlung zunächst ״drei befähigte Kandidaten" zu wählen und den übrigen Gemeinden, 49 an der Zahl, vorzuschlagen. Bei dicker engeren Wahl zählt das Votum ihres Bevollmächtigten für zwei Stimmen. Der hiesige Gemeindevorstaud ist bei der Landdrostei vorstellig geworden, daß der Synagogcn-Gemciude Hannover in Anbetracht ihrer, seit Emanirung der Wahlordnung erheblich gestiegcuen Bevölkerung sowohl, wie ihres bedeutenden Beitrags zur Besoldung des LaudrabbinerS, ein erweitcrteS Stimmrecht eingeräumt werden möge, und zwar bis zu ] 6 oder 17 Stimmen. Eine Entscheidung ist über dieses Gesuch noch nicht erfolgt. Berlin, 27 November. Es sind in letzter Zeit verschiedene Fälle vorgckommcn, in welchen das Ablchnnngörccht gegen jüdische Richter in Anwendung gebracht worden ist. ES ist mir nicht bekannt, ob dem Ansprüche auf Ablehnung endgültig Folge gegeben worden. ES will mir aber scheinen, als ob ein solches Gesuch, durch welches ein Richter aus dem Grunde, weil er Jude ist, perhorreScirt werden soll, stets zu verwerfen ist Die §§ 24 bis 29 der Strafprozcßordnung und §§ 42 bis 47 der Zivilprozeßordnung geben die Normen an für das von der Staatsanwaltschaft, dem Privatklüger und Beschuldigten, bezw. den Parteien, auSzuübende Ablchnungörecht. Außer den Fällen, in welchen ein Richter von der Ausübung des RichteramtS krast Gesetzes ausgeschlossen ist, kann derselbe nur wegen Besorgniß der Befangenheit abgelchut werden. Wenn es aber statthaft sein sollte, eine solche Besorgniß aus dem Grunde anznnehmcn, weil der Richter als Jude der Partei oder den Beklagten gegenüber, welche Juden sind, befangen erscheint, oder weil der Beklagte etwa der Beleidigung oder Verleumdung von Juden bezichtigt wird, so würden daraus sich Konsequenzen ergeben, welche eine Hemmung der Rechtssprechung hcrbciführcn könnten. Es ist nämlich gar nicht abzuschcn, warum man alsdann nicht auch dem christlichen Richter aus dem Umstande, daß er Christ ist, eine Befangenheit vindiziren, oder gegen ihn die Besorgniß einer solchen geltend inachcn könnte. Wenn eine christliche Partei, oder ein christlicher Beklagter die Besorgniß geltend machte, der jüdische Richter sei der jüdischen Gegenpartei oder dem christlichcn Beklagten gegenüber befangen, oder wenn der Staatsanwalt eine solche Befangenheit des jüdischen Richters für den jüdischen Beklagten behauptet, wie' wollte man daun die gleiche Behauptung in Betreff eines christlichen Richters für oder gegen eine christliche oder jüdische Partei und einen christlichen oder jüdischen Beklagten zurückzuwciscu vermögen'? ES würde also in einem gegebenen Falle ein jüdischer Richter von der christlichen Partei und ein christlicher von der jüdischen Partei als befangen abgelchut werden. Man müßte einen ninhamedanischen Richter berufen, welcher den beiden Parteien völlig unbefangen gegenüber stünde. Und wenn ein christlicher wegen Beleidigung des IndenthumS oder ,eines Juden Angeklagter den jüdischen Richter perhorrcSeirte, so könnte ein wegen Beleidigung deS ChristenthumS oder eines Christen Angeklagter, sei er Christ oder Jude, den christlichen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit ebenfalls ablchnen und von einem jüdischen Richter gerichtet zu werden vcrlaugen. Die Verwirrung würde aber immer größer. Der jüdische oder christliche Richter könnte befangen erscheinen zu Gunsten deS Angeklagten, je nachdem derselbe seiner Religion angchörc und in Bezug auf das Delikt im umgekehrten Verhältniß. Wer sollte alsdann Rechter sein? Cs müssen deshalb alte ans der Religion deS Richters hcrgcnouuncncn AblehnungSgcjnche als nichtig zurückgcwiescn werden, will man nicht den RcchtSstand überhaupt erschüttern. Dergleichen Vorkommnisse sind sehr betrübende Zeichen der Zeit. Sie weisen darauf hin, wie durch die bcklagcnswerthen Agitationen gegen den Frieden unter den StaatSangehörigen der gefährlichste Feind deS StaatSlcbcns, das Mißtrauen zwischen den Bürgern, erzeugt und genährt wird. 25. November. כי החיים יודעים שימותו אלו צדיקים שנטיחתן קרויים חיים Die Frommen sind unsterblich; anch nach ihrenl Tode leben sic hienieden. Ihr ganzes irdisches Dasein war der Unsterblichkeit geweiht. Sie verstanden wahrhast zu leben; sie verstanden eS, jedem Momente ihres ErdeuwallenS einen ewigen unvergänglichen Inhalt zu geben. Sic geizten mit jeder Minute; sie wußten, daß in jedem Augenblicke Gott sie von hinnen abrufen

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