Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 14 (1867-1868)
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1868)
- Article
- Der Schomre-Hadath-Verein in Ungarn
- Date
- 1868-07-01
- Page
- 357 (sequence 5)
- Language
- German
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»0« D1-, % H. 357 liches auch für die Entwickelung der jüdischen Verhältnisse weiterer Kreise, so daß es nicht ungeeignet erscheinen dürfte, die Bedeutung und Tendenz dieses Vereins dem Versuche einer, wenn auch nur kurzen und vorläufigen Würdigung zu unterziehen. I״ Folgendem geben wir zunächst eine kurze Analyse der Statuten. Zweck des Vereins ist, die orthodoxe Judenheit Ungarns in ihrer Gesammtheit sowohl als in ihren einzelnen Theilen gegen ungerechte Angriffe mit allen gesetzlichen Mitteln zu schützen; jenen orthodoxen jüdischen Gemeinden oder Individuen, die als solche unverdienter Weise leiden, erfolgreiche Hülfe zu leisten; die ungarische Sprache unter den jüdischen Glaubensgenossen zu verbreiten; und für diese Zwecke das unter dem Titel ״Magyar Zsidö" erscheinende Organ des Vereins und sonstige zur Förderung der Vereinszwecke geeignete wissenschaftliche Schriften zu unterstützen. (Art. 1.) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen eines aus 21 Mitgliedern (wovon 11 am Sitze wohnhaft) bestehenden Central- Comitö's, welches aus den Reihen der gründenden Mitgliedern von sämmtlichen Vereinsmitgliedern für die Dauer von 9 Jahren gewählt wird und seinen Sitz in Pesth hat. (Art. 13 bis 17.) Der von ihm aus seiner Mitte gewählte Vorsitzende repräsentirt den Verein den Behörden und Dritten gegenüber und präsidirt auch der Landesgeneralversammlnng. (Art. 19.) Dem Central-Comits zur Seite fleht ein ans fünf der ältesten und angesehensten Rabbi neu Ungarns gebildetes Collegium mit der Aufgabe, dem Vereine in allen religiösen Angelegenbeiten Aufklärungen und Weisungen zu geben und der Befngniß, in allen religiöse Satzungen und Gebränche betreffenden Fragen endgültige Beschlüsse zu fassen. (Art. 7 bis 10.) In jedem Orte, in dem der Verein 10 Mitglieder zählt, kann ein alljährlich neu zu wählender Vorstand creirt werden, der in Correspondenz mit dem Central-Comits trilt und das Recht hat in den Sitzungen des Central-Comits's zu erscheinen (Art. 21 u. ff.) Das Central-Comits hat mindestens in jedem dritten Jahre einmal eine La n d es G e n e ra l v e r s a m m! u n g nach Pesth zu berufen, um über die Thätigkeit und financielle Lage des Vereins Bericht zu erstatten. Die Verhandlungen der Landes-Generalversammlung werden veröffentlicht. Die Ortsvvrstände haben mindestens alljährlich im Be-