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Jeschurun · 1867-10-01 · Heft 1 (Oktober 1867) · p. 28

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
14 (1867-1868)
Issue
Heft 1 (Oktober 1867)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1867-10-01
Page
28 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Vierzehnter Jahrgang. Beiblatt zum Oktoberberheft. 1867. I« diese» Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Berlin. Unterm 28. Febr. d. I. haben sich die mecklenburgischen Judengemeinden an den Reichstag mit der Bitte gewandt, ״daß der geheiligte Grundsatz der bürgerlichen Gleichstellung in Bezug auf die Mecklenburger jüdischen Glaubens, zu Ehren des deutschen Vaterlandes, zur Geltung kommen und dem auf ihnen schwer lastenden Ausnahme-Zustande ein Ende mache." In Folge der Vorberathmig, namentlich über Artikel 3 der Bundesverfassung, hat der Reichstag diese Petitionen damals für erledigt erachtet. Da inzwischen jedoch »och nichts geschehen ist, um dem Art 3 die von den Petenten gewünschte Ausführung zu geben, so haben die mecklenburgischen Judengemeinden ihre damalige Bitte jetzt bei dem Reichstage wiederholt. Ein Exemplar der Petition ist jedem Mitglieds des Reichstages zugestellt worden und es ist außerdem auch eine Uebersicht der Rechtsverhältnisse der Juden in Mecklenburg zur näheren Information beigefügt, deren Lektüre fast denselben Eindruck macht, als wenn man in unseren Tagen ein irgend beliebiges Kapitel aus dem Herenhammer liest. — Eine anonyme Denkschrift mit dem Poststempel Köln ist den Mitgliedern des Reichstags zugegangen, in welcher gebeten wird, den Juden und Lichtfreunden die staatsbürgerlichen Rechte zu entziehen. Es kommt darin folgende Stelle vor: ״Wenn die Negierung auch jetzt noch keine Aussicht hat, hierauf bezügliche Gesetzesvorlagen durch das Abgeordetenhaus zu bringen, so ist dies doch bei dem Herrenhause zu erwarten. Die Regierung darf zudem in dieser Frage auf große Sympathte in dem Volke rechnen, die nicht verfehlen wird, nach und nach günstig auf das Abgeordnetenhaus zu wirken." (F. I.)

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