Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 12 (September 1867)
- Article
- Deutschland : Schwerin [Nachricht]
- Date
- 1867-09-01
- Page
- 426 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Dreizehnter Jahrgang. Beiblatt zmn Iu dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Schwerin, 28. Aug. In der Frage wegen Zulassung der Juden in unfern beiden Seestädten hat die Regierung jetzt die Initiative ergriffen. Durch ein Miuisterialreseript.vom 15. d. M. wurde der Rath der Stadt Rostock aufzesordert, sich binnen drei Wochen berichtlich darüber zu äußern: auf welche gesetzliche Besinnmungcn sich die in Rostock bestehende gänzliche Ausschließung der Juden stützt, und ob und welche Bedenken gegen die Zulassung der- Juden zum Aufenthalte und jm* Niederlassung überhaupt und zum bürgerlichen Nahrungsbetriebe, sowie zur Erwerbung von Grundbesitz in Rostock zur Zeit nach vorhanden sind? Der Rath theilte dieses Nescript den beiden bie. Bürgerschaft vertretenden Quartieren mit und äußerte sich dabei in folgender Weise: Wiewohl das Recht Rosiocks auf Ausschließung der Inden unbestritten sei, so lasse sich dieses Verhältniß den veränderten Zeitumständeu mi> Ansichten gegenüber nicht länger halten, und der Rath beabsichtige daher, das Reseript dahin zu beantworten: ״Daß bei der Derathung eines Landesgesetzes über die Ertheilung von bürgerlichen Rechten an Juden, sowie deren Zulassung zun! Erwerbe von Grundclgenthnm'Rostock eine Sonderstellung nicht begehre, vielmehr die erwähnte Ertheilung von bürgerlichen Rechten an die Juden den Zeitumständen und Verhältnissen angemessen erachte. Das zweite Quartier (die Vertretung der züns- Ligen Handwerker), welches vorgestern über diese Vorlage verhau- Leite, erklärte sich hiermit nicht nur einverstanden, sondern ersuchte den Rath noch außerdem: schon jetzt, im Einvcrständntß mit der Bürgerschaft, aus jenes Privilegium zu verzichten und den Juden, ohne Erwartung eines künftigen Landesgesetzes, die Aufnahme in den Rostocker Gemetudeverband zu gestatten. (H. N.)