Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 12 (September 1867)
- Article
- Skizzen zu einer Geschichte der Juden in Köln
- Date
- 1867-09-01
- Page
- 411 (sequence 2)
- Language
- German
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ter zu halten, welche Letztere aber keine Handelsgeschäfte treiben dürften. 15 jüdische Familien wanderten aus verschiedenen Orten ein und zahlten zl'.sammen 3000 Gulden Aufnahmsgelder und jähr- 1150 Gulden Schutzgeld. 1373 stellten ihnen auch Richter, Schoppen und Rathe der Stadt Kol» eine Urkunde aus, worin Eingangs gesagt wird, daß man sie mit gutem Vorbedacht und in Ansehung des Nutzens und Borthcils der Stadt und auch auf besondere Bitte des Erzbischofs zu Sammtbürgern auf zehn Jahre nacheinander a die Remigii 1372 aufgcnominell habe und mulatis mutandis die alten Versprechungen wiederholt. Neu sind nur die Bestimiunugcn, daß sobald ein Judenkind den Haushalt der Eltern verlasse um einen eigenen Hausstand zu gründen, es für die Aufnahme unter den selbstständigen Mitgliedern der Zudengemcinde eine mit dem Rathe näher zu vereinbarende Summe Geldes an die Stadtkasse zu entrichten habe, ferner, daß sie den Bürgern die Mark nicht höher als um einen Pfennig die Woche — 25% jährlich verleihen, und nur Pfänder, die nach Jahr und Tag nach üblicher Aufkündigung nicht eingelöst wurden, verkaufen dürfen. Wie es christlichen Eltern verboten wurde jüdische Ammen zu halten, so dürfen zu jüdischen Eltern auch keine christltchcn Ammen in Dienst treten. Im Falle eines Krieges, wobei die Stadt bewaffnete Leute aussenden müßte, sollen sic von jeder Betsteuer befreit bleiben und nur das ihnen von Alters her anvertraute Stadt-Thor (Judenthor genannt) bewachen׳*). Gegen Ende des Jahres 1375 kam es wegen zweier Juden, Simon und David, welche die Gnade des Erzbischofs verwirkt hatten — aus welchem Grunde? wird nicht angegeben — zwischen diesem und dem Rathe zu heftigem Streite, doch hatte die jüdische Gemeinde darunter nicht zu leiden. 1384 wurde ihnen vom Erzbischof und der Stadt das Aufenthaltsrccht auf weitere zehn Jahre erneuert und nach Ablauf dieser auf fernere zehn Jahre stillschweigend prolongirt. Während die- *) Vgl. Wehden, Urkunde 33.