Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1867)
- Article
- Lübeck
- Date
- 1867-02-01
- Page
- 165 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- Lübeck 1× ep/1048008
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Correspondenzriachrichten: 165 Lübeck, 15627 שבנ. Am 28. Januar 1867 richtete der Senat an die Bürgerschaft den Antrag, daß sie der vorgelegten Vereinbarung zwischen den Senaten der drei Hansestädte Lübeck, Bremen, Hamburg über die nach vollzogener Einverleibung der freien Stadt Frankfurt a. M. in das Kgl. Preußische Staatsgebiet beschlossene Beibehaltung des gemeinsamen Oberappellationsgerichts ihre Mitgenehmigung ertheile. Artikel 19 dieser Vorlage lautet: ״Bei der Ernennung des Präsidenten und der Räthe gilt künftig das Bekenntniß der christlichen Religion nicht mehr als Anstellungscrforderiliß." Dem ganzen Gesetze, mithin auch diesen Artikel, ertheilte die Bürgerschaft ohne Debatte ihre Zustimmung. Demnach sind für die Folge auch für den obersten Gerichtshof Israeliten anstellungssähig. Die Vorsteherschaft der Stetnthalstiftung (aus 2 Senatoren und 4 chr. Bürgern bestehend) erkannte am 25. Jan. den dtesjährigen Zinsertrag des zur Ausstattung unbescholtener Bräute ohne Unterschied der Confession für ewige Zeiten belegten Kapitals von 1000 Thalern einer hiesigen israelitischen Braut zu. Bei der diesjährigen Loosung der Altersclaffe 1847 zog der Sohn eines hiesigen reichen christlichen Kaufmanns die höchste Nummer und war vermöge der (voraussichtlich -nur noch!dieses Jahr) geltenden Ordnung ohne Kosten und ohne Visitation milttärfret. Der edle Vater vertauschte diese Besreiungsnnmmer mit der niedrigen Verpflichtungsnnmmcr eines streng religiösen jüdischen Rekruten, und kaufte dann seinen Sohn mit der gesetzlichen Summe von 240 Thlr. frei. 10