Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 13 (1866-1867)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1867)
- Article
- [Nachricht]
- Date
- 1867-01-01
- Page
- 146 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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146 A n 3 eigen. Bekanntmachung. Der bekannte Wohlthäter Herr W. Heimann s. A. in Kopenhagen hat in seinem Testamente eine Stiftung zu orthodoxen Zwecken errichtet und lautet die Bestimmung darüber wie folgt: 25000, sage fünf und zwanzig tausend Thaler dänischer Reichsmnnze sollen zu heiligen Zwecken im Auslande, am liebsten in kleinen Gemeinden, wo es nicht viele wohlhabende Mitglieder gibt, angewendet werden, und zwar zur Errichtung neuer oder Restauration alterer Synagogen, in welchen in hebräischer Sprache gebetet wird, zu Mikwohs, zur Errichtung oder Unterst tzung von Schulen, in welchen neben den gewöhnlichen Schulwissenschaften besonderer Werth auf den Unterricht im Hebräischen gelegt wird, alles zum Besten der Konservirung des mosaischen Glaubens, nach den alten kirchlichen Anordnungen, ohne Abschaffung älterer oder Einführung neuer Gebete oder Veränderungen in der ursprünglichen Sprache. Es sollen daher sofort nach meinem Ableben die Herren Oberrabbiner I. A. Ettlinger in Altona, S. B. Bamberger in Würzburg u. Dr. I. Hildesheimer in Eiscnstadt in Ungar» hiervon benachrichtigt werden. Diese drei Herren wollen sich dieserhalb in Verbindung mit einander setzen, und sich durch Bekanntmachung in alle» circulirenden jüdischen Zeitschriften in Frankreich, Deutschland, Oesterreich, Rußlaub und Polen alle möglichen Aufklärungen verschaffen, wo dieser Belauf in verschiedenen kleinen Summen, doch keine unter 200 Thlr. preuß. Crt. und keine über 1000 Thlr. preuß. Crt. zweckmäßigst z« meinem Seelenheil verwendet werden können. Das Geld darf nur für Gemeinden, und nicht für einzelne Personen angewendet werden. Falls ein Gesuch, angehend eine sehr wichtige und dringende Wohlthat, wozu mehr als 1000 Thaler erforderlich ist, Vorkommen ollte, sollen diese drei Herren, nachdem sie auf das Genaueste den Sachverhalt untersucht und zweckmäßig befunden habe», bevollmächigt sein, mehr dazu zu bestimmen als die obgenannte 1000 Thaler, doch keinenfalls mehr als 3000 Thaler, und unter keiner Bcdingung ohne daß alle die Herren vollständig darüber einig sind. Sollte keine augenblickliche zweckmäßige Anwendung dieser ganzen Sunnne vorhanden sein, so soll der Betrag, der nicht benutzt wird, so lange aufgehoben und fruchtbar gemacht werden bis dieser nach meinen hier vorgeschriebenen Bestimmungen bestmöglichst snccesive oder auf einmal verwendet werden kann.