Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 12 (1865-1866)
- Issue
- Heft 2 (November 1865)
- Article
- Schweiz : Bern [Nachricht]
- Date
- 1865-11-01
- Page
- 68 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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68! Stellung der Juden hauptsächlich mit war, die die ganze Revision nothwcndig gemacht. Dem Anträge der Commission zufolge sollen folgende theils neue, theils nur revidirte Artikel in die- Bundesverfassnng ausgenommen werden. Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft , dabet genießt der Ntedcrgelassene alle Rechte der Bürger des Cantons, in welchem er sich niedergelassen hat, mit Ausnahme des Mitantheils an den Gemeinde- und Corporationsgütern. In Betreff des Stimmrechts in Gemeinde- Angelegenheiten ist er den niedergelassenen Cantonsbürgern gleich zu halten. Dem Niedergelassenen wird insbesondere freie Gewerbeausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert , nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen des Cantons, welche in allen diesen Beziehungen den Niedergclassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen. — Art. :44. Die Glaubensfr eil) eit ist unverletzlich: Um des Glaubensbekenntniss es willen darf Niemand in bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden. Pie freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Consessionen, so wie innerhalb der Schranken der Sittlichkeit nnd öffen tlich en Ordnun g auch jeder andern Religionsgesellschaft im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Cantonen, so wie dem Bunde, bleibt Vorbehalten, für Handhabuug der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen und Reltgionsgesellschaften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. — Art. 58. Sämmtliche Cantone sind verpflichtet, alle Schwetzerbürger, in der Gesetzgebung sowohl, als im gerichtlichen Verfahren, den Bürgern des eigenen Cantons gleichzuhalten. Art. 64. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger. Nüturaltsirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besitzen,um wahlfähig zu sein. Amerika. (Die Juden in der Armee der Nord-Staaten.) Wie bekannt hat auch eine große Anzahl Juden in dem nun beendeten amerikanischen Kriege der Sache des Nordens — und damit, wie wir gerne hoffen möchten, der Sache der praktischen Verwirklichung der Idee der Freiheit und gleichberechtigten Dignität aller Menschen — ihren Arm geliehen. — Es ist bis jetzt noch nicht möglich gewesen^ eine mehr als nur ungefähre Berechnung der Größe dieser Zahl zu erlangen. Die von einer durch mehrere jüdische Zeitschriften coursirenden Notiz genannte Zahl von mindestens 60,000 — worunter unter Andern aus dem Staate Ohio 12,000, 5000 aus Illinois -u. s. tv. scheint dem ״Occident" als jedenfalls sehr