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Jeschurun · 1864-12-01 · Heft 3 (Dezember 1864) · p. 95

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
11 (1864-1865)
Issue
Heft 3 (Dezember 1864)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1864-12-01
Page
95 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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96 1• Marz 1850, welche die Zulassung der Juden zur Richteramts- Prüfung ausdrücklich gestattet. Altenburg. Vor kurzem kam in de. Sitzung des hiesigen Bürgervorstandes ein Rescrtpt herzoglicher Landesregierung zum Vortrag, aus welchem hervorgeht, daß zwischen der diesseitigen und der k. sächsischen Regierung dermalen Verhandlungen über einen Vertrag betreffs gegenseitiger Zulassung ihrer Staatsangehörigen znm Gewerbebetrieb obschweben, daß aber diese Verhandlungen bis jetzt an der diessests grundgcsetzlichen und auch durch die Gewerbeordnung nicht anfgehobenen Bestimmung gescheitert sind, wonach als Bedingung für die Zulassung zum hterländtschen Gewerbebetrieb das Erforderniß des christlichen Glaubensbekenntnisses besteht, während im Königreich Sachsen dieses Hinderniß zu Gunsten sächsischer Unterthanen jüdischer Religion vollständig beseitigt ist. Um indessen den dringend wünschenswerthen engen-Anschluß an das Königreich in aewerbsverkehrlicher Beziehung auch ohne Abschluß eines förmlichen Reciprocitätsvertrags, und noch vor etwaiger Aufhebung jener grundgesehlichen Bestimmung, die nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen könnte, zu erreichen, scheint der Ausweg in das Auge gefaßt worden zu sein, daß wenigstens den k. sächsischen Unterthanen christlicher Religion die gewerbliche Niederlassung im hiesigen Lande ganz unter den nämlichen Veraussetzungen, wie den Angehörigen solcher Staaten, hinsichtlich deren anerkannte volle Gegenseitigkeit stattfindet, gestattet werde. Da in dieser Hinsicht noch die Bestimmung der Gewerbeordnung entgegensteht, daß die Entscheidung über die Zulassung von Angehörigen solcher Staaten, denen gegenüber die Gegenseitigkeit nicht stattsindet, jedesmal der Ortsobrigkeit nach Anhörung der Gemeindevertretung competirt, so ist der Stadtrath nach Anhörung des Bürgervorständes zu einer bindenden Erklärung darüber aufgefordert worden, ob er Bedenken trage, königl. sächsische Unterthanen christlicher Religion auch ohne Cognition des einzelnen Falles bei dem Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse in seinem Bezirke zum Gewerbebetriebe zuzulassen. Sowohl der Stadtrath, als der Bürgervorstand hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, daß ein derartiges Bedenken nicht vorliege, und daher die beantragte bindende Erklärung abgegeben. (Dr. I.) Aus Baden, wird dem ״Schw. M." geschrieben: Man hatte früher vielseitig befürchtet, daß in Folge des neuen Niederlassungsgesetzes, sowie des neuen Gewerbegesetzes ein hartnäckiger Widerstand gegen die Domictlirung von Inden durch diejenigen Gemeinden erfolgen würde, in denen vor Erscheinen jener Gesetze kein Jsraelite sich niederlassen konnte. Diese Befürchtung ist nicht eingetrcten, und es ist erfreulich zu berichten, daß die Juden überall in den Gemeinden bei ihrer Niederlassung nicht auf Widerstand

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