Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 11 (1864-1865)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1864)
- Article
- Schweiz : Bern [Nachricht]
- Date
- 1864-10-01
- Page
- 33 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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33 ihrer Absolvirung wieder nach Hause zu kehren. Der Umstand, daß die ständeräthliche Commission einstimmig, die nationalräthliche mit allen gegen eine Stimme die Ratisication dieser Verträge empfiehlt, läßt mit vieler Sicherheit erwarten, daß die Genehmigung auch erfolgen werde. Gleichwohl dürfte die Sache viel Redens geben, seit sich nicht nur in der Presse, sondern auch im Minderheitsgutachten des Herrn Phtlippin, in den Eingaben der Regierungen von Luzern und Uri und in der ultramontanen Petition auf Verfassuugsrevision eine ziemlich lebhafte Opposition erhoben hat. Diese Gegnerschaft hält sich vornehmlich an den bekannten Judenartikel, faßt die Sache aber in sehr verschiedenem Lichte aus; es sind nichts Geringeres, als die beiden Parteiertreme, welche sich da begegnen. Die Ultramontanen nämlich steifen sich auf die Jncompetenz des Bundes und befürworten die Bundesrevision, weil sie hoffen, auf diesem Wege die in den Verträgen bewilligte freie Niederlassung der Israeliten Hintertreiben zu können. Die Radikalen hingegen, welche ebenfalls auf Verfassungsrevision abzielen, thun es, weil sie diese für den einzigen verfassungsmäßigen Weg halten, auf welchem zur allgemeinen Zudcnemancipation zu gelangen sei, und weil sie vom Schweizervvlk erwarten, daß es im Falle der Abstimmung den humanen Ideen der Neuzeit vollkommen werde gerecht werden. Mit andern Worten: diese Radicalen haben nur konstitutionellen Scrupel, die Ultramontanen dagegen bergen hinter konstitutionellen Scrupeln ihren Judenhaß. Dies lediglich zur Zeichnung der verschiedenen Standpunkte. Was die Sache selbst hetrifft, so darf man der Opposition gar wohl zugeben, daß, wenn nicht der Wortlaut, so doch der Geist des vielangerufencn Artikel 41 der Bundeöversassung die Fcrnhaltung aller Juden, der fremden so gut wie der einheimischen, im Auge hatte. Glücklicherweise ist aber damit der Geist der Bundesverfassung noch durchaus nicht gekennzeichnet. Das eidgenössische Grundgesetz ist auf noch andere, gottlob freisinnigere, Grundsätze gebaut. Diese geben sich u. A. kund in jenem Artikel 8, welcher dem Bunde die Competenz einräumt, durch Staatsverträge mit der civilisirten Welt in jenen Zusammenhang zu treten, wie ihn die fortschreitende Gesittung und das Wohl aller Volker erheischt. Der Bericht der nationalräthlichen Commission weist mit unsers Erachtens unwiderleglicher Logik nach, daß die Gewährung der Niederlassung auswärtiger Juden den Wortlaut des Artikel 41 nicht verletzt, daß hingegen eine Interpretation dieses Wortlautes nach dem Geiste, dem er entsprungen, mit einem Mal Wortlaut und Geist des Artikel 8 zur leeren Phrase abschwächen, den Bund für eine Reihe der wichtigsten und wohlthätigsteu Aufgaben faktisch unfähig machen unb das eidgenössische Staatswesen wieder in die Calamitäten der Tagsatzungswirthschaft zurückwerfen würde, worunter das ge-