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Jeschurun · 1864-03-01 · Heft 6 (März 1864) · p. 216

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 6 (März 1864)
Article
Deutschland : aus Württemberg [Nachricht]
Date
1864-03-01
Page
216 (sequence 2)
Language
German
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216 satz, Art. 38, 39, 48 bis 61 des Gesetzes vom 25. April 1828, betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen, (Reg.-Bl. S. 301, in Kraft." D/,L׳ ״Alle weiteren Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1823 und die k. Verordnung vom .25.. October 1832, betreffend die Vorschrtften über das bet den Eidesleistungen der Israeliten in Rechtsfachen zu beobachtende. Verfahren, soweit sie bisher,noch in Wirksamkeit gestanden,/sowie der auf die letzteren sich beziehende § 15 der k. Verordnung vom 17. October 1844, betreffend die Form der Abnahme von Zeugeneiden in gerichtlichen Strafsachen, sind aufgehoben, und es treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze." Schneider begründet nun folgenden Antrag der Commission. ״Die Kammer möge die Geneigtheit aussprechen, bei der Berathung des nächsten Hanptfinanzetats eine von der k. Staatsregierung für die Unterstützung einzelner, durch die Zuweisung der Fürsorge für israelitische Arme sehr belasteten politischen Gemeinden auf den Grund des nachgewiesenen Bedürfnisses eingebrachte Erigenz zu verwilligcn." - - ׳ Jdler fordert die Regierung auf, die bctr. jedenfalls unbedeutenden Exigenzen .im Budget einzubringen und eremplistcirt für diesen Wunsch mit. einer Gemeinde im Oberamt Münflngen, welche schön,jetzt überbürdet, sei.. . , /"/.Wächter: .Die Mittel des Staats sollen den Juden ebensogut zu Gebote stehen,, als den Christen. Nur . die Verwendung chrtstltcher Fonds und Stiftungen, verwahrt er ausschließlich für die Ktrchen. Er dankt Gott, daß wir eine Consistorial- und nicht die ochlokrqtifche Verfassung, haben, sonst, würde es/ anders nussehen. ,-/ Duvernoh bestätigt,/daß. cs .nicht zulässig sei, fremdartige Elemente in den Stiftuygsrath, zuzülgssen, .es. sei.nicht räthltch, den Juden als Mitgliedern des Gemeindcraths oder Bürgerausschusses dieses Recht der Theilnabine am Stiftungsrath einzuranmen. / v. Linden. Zu förmlichen Exigenzen. fehle vorerst aller Grund. Die Kammer möge erklären, daß sie einen Aufwand, . den die Regjerung in dieser Beziehung machen würde, nicht beanstanden werde. Die Regierung werde in erster Linie mit andern vorhandenen Mitteln ausznkomm.cn . .suchen/ und. in den nächsten 3 Jahren ihre Erfa'hrungey sammeln, welche ihr. alsdann zu,späterer Entschließnng das Material, an die Hand, geben werden. . . .. , ,.Rehsch.er macht ans,die.Gefährlichkeit des neuen Grundsatzes aufmerksam. Bisher sei die Armenversorgung stets Sache der Gemeinden gewesen Mit dem Commissionsantrag betrete,man das

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