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Jeschurun · 1864-03-01 · Heft 6 (März 1864) · p. 190

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 6 (März 1864)
Article
Zum Kompert'schen Preßprocesse
Date
1864-03-01
Page
190 (sequence 2)
Language
German
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190 Zum Kompert'schen Preßprozeß. A! ״tcn auf diese» Schutz keinen Anspruch machen (Art. 4 des Kundf ״machungspatentcs vom 27. Mat 1852) Es würde also ein An-!) ״griff wider ein vom Gesammtjudenthume sich scheidendes orthodoxes!׳ ״Judenthum unter die Strafsektion der §§ 12- Lit. b und 303 ״St. 60 niemals fallen können. Abgesehen hievon erscheint durch , ״die beschworenen Aussagen der Zeugen- I. N. Mannheimer und ״Lasar Horowitz, welche mit Rücksicht auf ihre Amtsetgenschaft je- ״denfalls als vollkommen sachkundig anznsehen sind, gemäß § 269 ״St. 80 der Beweis gebracht, daß in dem Gesammtjudenthume kein ״Schisma, keine Sekten bestehen, daß die Erwartung des Messias ״zwar Glaubenssatz sei,׳ ohne daß jedoch hiedurch dem Forschungs- ״triebe der Juden darüber, in welcher Art der Messias erscheinen ״werde, jemals Schranken gesetzt worden waren, endlich, daß eben ״bezüglich der Messiaslchre eine verschiedenartige Anschauung im Ju- ״denthume herrsche, indem ein Thctl den persönlichen Messias er- ״warte, während der größere Theil die Messiasprophetien auf daS j ״Volk selbst beziehe. In einer Ausschließung der Einzelpersönlich- ״keit als Messias kann daher nach diesen Aussagen ' eine Verspot- ״tung und Herabwürdigung der Lehren des Judenthums objektiv ״nicht erkannt werden, was gemäß § 288 der Lt. 80 die Losspre- ״chung und Schuldloserklarnng des Angeklagten bezüglich des erj ״sten Theiles der Anklage nach sich zieht, ohne daß es erst erj ״forderlich wäre, in die Beurtheilung einzugehen, ob der tnkrimt- ״ntrte Artikel sich innerhalb der Schranken einer wissenschaftlichen | ״Erörterung bewege, und ob dem Angeklagten eine auf die Ver- | ״spottung und Herabwürdigung der Lehren seiner eigenen Religion ״gerichtete Absicht zugemuthet werden könne." ........ j Der Wortlaut dieser Entscheidung kann für die wichtigsten Angelegenheiten der gesetzestreuen Juden Oesterreichs so präjudizirend werden, daß uns, obgleich wir uns zu einer Aeußerung über das richterliche Urtheil ebensowig veranlaßt als befugt halten, dennoch eine Besprechung der Zeugenaussagen, auf denen jenes Urtheil be-! ruht, als gebieterische Pflicht, als dringende Notwendigkeit erscheint. s Nach dem uns ׳nun vorliegenden authentischen Berichte wurde behauptet, daß ״in dem Gesammtjudenthum kein Schisma, ' , ״keine Sekten bestehen." So wenig es befremden kann, wenn über Fragen, deren Be-

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