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Jeschurun · 1863-12-01 · Heft 3 (Dezember 1863) · p. 103

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 3 (Dezember 1863)
Article
Deutschland : aus der Provinz Sachsen [Nachricht]
Date
1863-12-01
Page
103 (sequence 2)
Language
German
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-103 teressanten Rechtsfall: Vor einigen Monaten heirathete ein Jude ein Christenmädchen, nachdem dasselbe wenige Tage zuvor in aller Form zum Zudenthum übergetreten war. Die Braut hatte aber bereits zu Anfang des vorigen Jahres außerehelich geboren und das Kind in der evangelischen Kirche taufen lassen. Als nun jetzt zu der Eheschließung geschritten werden sollte, bewirkte die Mutter zugleich mit dem ihrigen auch den Uebertritt des Kindes zum Judenthnm, d. h. sie ließ ihm in der hergebrachten Form (nur die Beschneidung unterblieb aus leiblichen Gründen) die Taufe mit fließendem Wasser (טבילה) geben. Darauf erkannte der Manu dasselbe als das se s nige an, legitimirte eö durch die nachfolgende Ehe und gab die Erklärung., ab, daß er es in der israelitischen Religion zu erziehen beabsichtige. Der Fall ist zur Kenntniß der Behörden gekommen und hat von diesen zunächst das Vormuudschaftsgencht zum Einschreiten veranlaßt. Dasselbe ist der Ansicht, daß weder die Eltern noch der betreffende Rabbiner befugt gewesen seien, das Kind, nachdem es einmal die evangelische Taufe empfange:!, vor zurückgelegtem 14* Lebensjahre (und auch daun nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung) zu einer andern Religion übertreten zu lassen, erachtet deßhalb die zu diesem Ende vorgenommeucn Ceremouien für null und nichtig, und das Kind als nach wie vor der evangelischen Kirche angehörig, und hat weiter, mit Rücksicht, darauf, daß die Eltern durch die Gestattung dieser Ceremonie, bez. durch die abgegebene Erkläruug das Kind im Judenthum erziehen zu wollen, ihre Befugnisse überschritten haben, den Beschluß gefaßt, die väterliche Gewalt des Vaters einznschränken, dem Kinde einen Curator zu stellen und durch diesen die christliche Erziehung des Kindes bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre leiten und überwachen zu lassen* Nachdem das Vormundschaftsgericht seine nächsten Pflichten erfüllt hat, wird wohl der Fall vor das Forum des Strafrichters gelangen, um darüber zu befinden, in wie weit der betreffende jüdische Cultusdiener sich durch seine Mitwirkung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. MM Posen, Nvv. Der ״Pos. Ztg." entnehmen wir Folgendes: Bet Lenszyce im Walde hatte sich vor Kurzem eine Jnsnrgeutenabtheilung von etwa 309 Mann gesammelt. Ein Judenknabe, welcher von Dombta nach Lcnscye aus einem durch ein Dickicht führenden Fußsteige gehen wollte, wurde von einem als Vorposten Ms-

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