Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 7 (April 1862)
- Article
- Deutschland : Berlin, 27. März [Nachricht]
- Date
- 1862-04-01
- Page
- 348 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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348 dem Grafen Bernstorff das freundliche Gesuch, sich doch lieber für einen andern Namen zu entscheiden, da der von dem Gesandten Gewählte ein Jude sei. Es muß bemerkt werden, daß in Danzig sowohl wie in Berlin südische Eonsuln sungiren; soviel bekannt wurde in ersterer Stadt unter Herrn v. Manteuffel der Kaufmann Normann znm türkischen Eonsuln ernannt. (F. I.) Berlin, 19. Febr. Die Abgeordneten Lene und Genossen haben einen Antrag, resp. Gesetzentwurf eingebracht, die Form der Eidesleistung betreffend. Während der von dem Abg. v. Nonne (Glogau) beantragte Gesetzentwurf nur den bisherigen sogenannten Judeneid beseitigen will, ist es die Absicht des jetzt vorliegenden neuen Antrags, durch die Einführung einer allgemeinen, für Alle gleiche Eidesform auch den von anderer Seite und namentlich von den Dissidenten so vielfach laut gewordenen Klagen und Wünschen endlich Rechnung zu tragen. Der §. 1 des Entwurfs lautet: ״Alle Eide werden in der Art geleistet, daß derjenige, welcher den Eid abzunehmen hat, dem Schwörenden die mit den Worten: ״Ich schwöre, daß" beginnende Eidesnorm wörtlich vorhält und der Schwörende dann die Worte aussprtcht: ״Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." §. 2. ״Dem Schwörenden ist gestattet, diesen Worten die seinem Glaubensbekenntniß entsprechende Bekräftigung htnznzusetzen." §. 3. ״Alle dieser Verordnung entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche für die Eidesleistung weitere Förmlichkeiten vorschrcibeu, insbesonbere die §§. 317, 318, 323 bis 367 LH eil 1 Titel 10 der allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben." Motive: ״Alle Staatsbürger haben die gleiche Pflicht, in gewissen Fällen, namentlich als Zeugen oder Parteien in Processen, als Staatsbeamte, Soldaten, Geschworne, Abgeordnete, assertorische und promissorische Eide zu leisten, und sie haben alle ein gleiches Recht darauf, daß sie nicht gezwungen werden, dies in einer ihrem religiösen Glauben widerstrebenden Weise zu thun. Es ist daher eine nothwendige Eonsequenz der durch die Verfassung garantirten Religionsfreiheit und bürgerlicher Gleichberechtigung der Confesstonen, daß an die Stelle der jetzt geltenden konfessionellen Eidesformeln, die Vielen, besonders den Dissidenten und der großen Mehrzahl der Juden zur Gewissens- Beschwerung gereichen, eine auf das Wesentliche sich beschränkende obligatorische Eidesform gesetzt werde, da ein Aufgeben des religiösen Eides nicht rathsam erscheint. Das Bedürfniß zur Einführung einer solchen Eidesform ist schon in dem Patent, durch welches die Versassung vom 5. December 1848 publicirt wurde, anerkannt und zu dringend, als daß die Befriedigung desselben der noch in ferner Aussicht stehenden neuen Civil- und Strafproceß-Ordnung Vorbehalten werden könnte. Als durchaus zweckmäßig hat sich die Form bewährt, in der (nun schon seit 12 Jahren) der Eid auf die Verfassung und