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Jeschurun · 1862-02-01 · Heft 5 (Februar 1862) · p. 261

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Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 5 (Februar 1862)
Article
Deutschland : ... Soldaten mosaischen Glaubensbekenntnisses ... [Nachricht]
Date
1862-02-01
Page
261 (sequence 2)
Language
German
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261 folge, es wäre denn, daß die Bestattung in der Stille aus Sanitätsrücksichten vom Chefärzte ausdrücklich als nothig bezeichnet würde. Es werden sich daher in Hinkunft vorkommendcn Falles die Spitalscommandanten mit dem Ortsrabbiner wegen dieser Leichenbegängntffe, sowie wegen Begleitung des Conductes mit diesem oder dessen Stellvertreter immer in das nöthige Einvernehmen zu setzen haben, und erinnere ich bei dieser Gelegenheit weiters, daß den Rabbinern und ihren Assistenten, so oft dieselben in Mtlitärspttälern erscheinen, um ihre Glaubensgenossen zu besuchen . oder ihnen die Tröstungen ihrer Religion zu bringen, mit aller schuldigen Rücksicht begegnet und denselben die Erfüllung ihrer frommen Absichten ermöglicht werde, demnach den Ortsrabbinern von dem Spitalcommandanten immer auch auf kurzem Wege die Mttthetlung zu machen ist, so oft die Krankheit einer ihrer Glaubensbrüder als eine schwere oder gefährliche sich herausstellt. — Die k. k. Militär-Lokalbehörden wollen den Vollzug dieser meiner Anordnung überwachen. Benedek in. p. Berlin, im Jan. 1862. Wie die ״Corr. Stern" erfährt, hat der Justizminister v. Bernuth mittelst Circularverfügung die Gerichte ermächtigt, R echts-Candidaten jüdischen Glaubens als Staatsanwaltsgehülfen zu verwenden. Derselben Correspondenz zufolge hat Herr v. Bernuth im Staatsministerium den Antrag gestellt, der Verfassungsurkunde entsprechend, den Gerichtsasscssoren jüdischen Glaubens den Zutritt zu richterlichen Aemtcrn zu gestatten. Hierzu bemerkt die ״Berl. Allg. Ztg.": Wir begrüßen diese Nachricht, an deren Bestätigung wir nicht zweifeln, mit aufrichtiger Genugthuung, als einen neuen Beweis dafür, daß die Regierung ernstlich dem Drehen und Deuteln an klaren Bestimmungen der Verfafsungsurkunde die Spitze abbricht." — Ein späterer Bericht macht jedoch diese Hoffnung zu schänden. Die Nachricht der ״Corr. Stern" über die Anstellung jüdischer Rechts-Candidaten und Gerichts-Assessoren im Staatsdienste, heißt es darin, ist nicht begründet. Die Ansichten, von welchen der Justizminister Simons in Betreff der Anstellung der Juden in seinem Ressort ausging, sind auch unter Herrn v. Bernuth herrschend geblieben. Weder ist das Rescript vom 9. Oktober 1851, welches die Juden vom Richteramt ausschließt, aufgehoben worden, noch hat die praktische Beschäftigung der im Justizdienst bereits fungirenden Assessoren jüdischen Glaubens irgend eine Aenderung erfahren. Dieselben werden nach wie vor von ganzen Zweigen der richterlichen Thätigkeit, namentlich von den Funktionen des Proceßrichters s erng eh alten, und wohl zu Rechtsanwälten, aber nicht zu Richtern ernannt. Wie lange diese Grundsätze gegenüber den Bestimmungen der Verfassung von dem jetzigen

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