Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1861)
- Article
- Deutschland : Frankfurt a. M. [Nachricht]
- Date
- 1861-10-01
- Page
- 51 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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§ Achter Jahrgang. Beiblatt zum Oktoberheft Ausgegeben den 1. Oktober 1861. Ir, dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen * Deutschland. Frankfurt a. M. im September. In diesen Tagen weilte der Herr Josef Blumenthal aus Paris in unserer Mitte, der nlit seltener Hingebung und Aufopferung sich für das Wohl nothleidender Brüder in Palästina bemüht. Dreimal hat derselbe, bereits selbst das heilige Land besucht,, er kennt Personen und Zustände aus eigner Anschauung und wenn er das Mitgefühl seiner Glaubensgenossen in Europa zur thätigen Hilfe für die fernen Brüder auffordert und zu diesem Ende gegenwärtig die größeren Gemeinden Deutschlands besucht, so bewegt ihn nichts als die reinste Menschenliebe und ver Nothschrei eines hilflosen Elends, das er mit eigenen Augen geschaut und dessen herzzerreißendes Bild ihm keine Ruhe läßt bis er Alles, was der einzelne Mensch vermag, versucht um da nlindestens Linderung zu schaffen, wo es an Allem gebricht. Seine Sammlungen sind Thalmide Chachamim, Wittwen und Waisen, Nothleidenden und Hungernden ohne Unterschied nationaler Herkunst lind Gemeindehörigkeit bestinimt und seine selbstgeschöpfte lokale und personale Kenntniß bürgt für die entsprechendste Verwendung der durch seine Hände verinittelte Wohlthat. Möge sein Bemühen allerwärts jenes bereitwillige opferfreudige Entgegenkonunen finden, das eine so hochachtungswerthe Persönlichkeit und ein so menschenfreundliches aufcpferungsvolles Streben in so reichem Maaße verdient. Wien, 21. Sept. Der ״confessionelle" Ausschuß ist in seiner gestrigen Sitzung mit der ersten Lesung des Gesetzent- Wurfes fertig geworden. Nach den Paragraphen, welche die volle und rückhaltslose Gleichberechtigung aller Bekenntnisse ausgesprochm, folgen Gesetzesbestimmungen über die religiöse Kindererziehung und die Vermögensrechte der Kirchenobereu und Diener. Den Schluß bildet eine Bestimmung, welche abermals Anlaß zu einer