Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 11 (August 1861)
- Article
- Deutschland : Weinheim [Nachricht]
- Date
- 1861-08-01
- Page
- 600 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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600 zu sichern gewußt, und zwar nur durch die wahren Verdienste um die jüdische Zugend, welche sie an den Tag gelegt. Wir waren Zeugen der in dieser kurzen Zeit schon zwei Mal vorgcnommenen öffentlichen Prüfungen, und konnten den selbst in den Realien und fremden Sprachen erzielten großen Fortschritten nur unfern vollkommeneu Beifall zollen. Denn die Schüler, nicht nur die der höher« Massen, sondern selbst die der untersten (5.) Klasse, die doch im strengsten Sinne des Worts nichts mitgebracht haben, zeigten nicht nur im Hebräischen und Nabbinischcn, sondern auch in der Geschichte, Geographie, der deutschen Sprache, im Französischen und Englischen bedeutende Fortschritte. Besteht auch das ganze Lehrcrpersonal aus lauter akademisch gebildeten Männern, und ist auch der Herr Dircktor eine anerkannte Persönlichkeit, so muß man doch gestehen, daß das Vollbrachte nur durch gänzliche Hingebung und selbstverleugnende Aufopferung hat erreicht werden können. Als Augenzeuge des Berichteten fühlen wir uns verpflichtet, Obiges der Oeffentlichkeit zu übergeben und das jüdische Publikum auf diese Anstalt, welche jetzt schon 50 Schülern Unterricht ertheilt, aufmerksam zu machen. (B.Z.) Ludwtgshafen, 24. Juni Die wegen Abschaffung der Etdesform mors judaico gestern hier abgehaltcne, sehr zahlreich besuchte Versammlung von Israeliten beschloß nach gründlicher Diskussion einstimmig, von einer Adresse an die Kammer abzusehen, da kein Gesetz der Pfalz zur Ausschwörung eines Eides m01־e judaico verpflichte, also auch nicht um Aufhebung eines derartigen Gesetzes verpflichte, also auch nicht um Aufhebung eines derartigen Gesetzes petitiontrt zu werden brauche. Um jedoch den bei den pfälzischen Gerichten noch herrschenden Usus der Auferlegung solcher Eide zu beseitigen, wählte die Versammlurg einen besonderen Ausschuß, dessen freiem Ermessen die Wahl der hiezu zweckdienlich schei- «enden gesetzlichen Mittel und Wege, etwa Veranlassung eines Cassationsurtheils, überlassen würde. (F. I.) Dresden, 26. Juli. Aus der Specialberathung der zweiten Kammer über das Civilgeseßbuch heben wir folgende Momente hervor : Zu § 1637 hatte Abg. Ziesler beantragt, das Verbot der anderweiten Verehelichung des geschiedenen schuldigen Gaden nach richterlichem Ermessen auf den Zeitraum von einem bis drei Jahren zu beschränken. Die Kammer nahm diesen Antrag ohne Debatte an, während sie den zu 8 1648, der die Aufhebung des Verbots der Ehe zwischen Christen und Juden bezweckte, ablehnte. Einstimmige Annahme fand aber wieder der Antrag zu § 1918, die Aufhebung des Verbots betreffend, daß Juden die Vormundschaft über Christen haben können, welchem auch die Regierung durch Minister v. Behr ihre Zustimmung gab. lieber die Anträge des Dr. Hertel und