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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 623

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Deutschland : Kassel [Nachricht]
Date
1860-08-01
Page
623 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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623 Verhandlungen auf dem abgelanfcnen Landtage dennoch die passive Wahlfähigkeit ohne Weiteres zugestanden ist. (Fr. I.) Hamburg in Aw. Ihre Notiz in Bezug auf die Gefahr einer concurrenzlosen Verthcuernng der Ethrogim, veranlaßt Einsender dieses zu der Mitteilung, daß hier und besonders stark in unserer Nachbarstadt Altona weniger Grund zur Befürchtung dessen vorltege, indem Genuas Häuser nicht mehr allein Bezugsquellen sind, sondern diesen Häusern schon eine in ihren Anfängen ganz bedentende Coucurrenz gemacht wird durch den seit 3 Jahren hier stattfindenden Bezug der Ethrogim aus Marokko. Diese Ethrogim haben הכשר von den hier bekannten Rabbinen Marokkos und Moga- -dor's, zeichnen sich besonders durch ihre Schönheit aus und find durch ihren Bau leicht von anderen Arten zu unterscheiden. Sämmtliche Ethrogim werden nämlich aus dem Bauiuc mit einer Hülle umgeben um weniger den Dornstichen ausgesetzt zu sein, in Folge dessen auch ihre Mitte weniger ausgewachsen ist. ü'dDS sind sehr wenige dann!- 1er da sie vor dem Verpacken nachgesehen werden. Der gewöhnliche Preis ist hier 1 MK pr. Stück, würben jedoch größere Quantitäten bezogen so könnte der Preis bedeutend billiger gestellt werden. Eingezogenen Erkundigungen zufolge sind in diesem Jahre noch 200 Stück durch Herrn Benjamin Cohn in Altona zu vergeben. Wir glauben, daß in der Benutzung dieser neuen Hülfsquelle das kräftigste Gegenmittel gegen die übermäßige Vertheuerung der Ethrogim liegt und ist ganz besonders zu bedenken, daß hier der חשש מורכב wegfällt da in Afrika die Baumkultur noch sehr weit zurück ist. G. Altona, den 19. Juli. Unsere städtischen Collegien sind, wie die Leser wissen, jetzt eifrig mit der Berathung des Lokalstatuts beschäftigt. Es ist (nach Titel 16 § 113 und 114 der Allgemeinen Städteordnuug von! 11. Febr. 1854) ihre Aufgabe, diejenigen Abwetchungen von den Vorschriften bieser Verordnung, welche nach der besonderen Eigentümlichkeit unserer Stadt für nothweudig befunden werden, in den Entwurf des Lokalstatuts aufzunehmen. Die Bcstätigung desselben erfolgt, nachdem wegen etwaiger abweichender Bestimmungeu von den Vorschriften der angezogenen Verordnung zuvor der erforderliche ständische Beschluß bewirkt worden und die Allerhöchste Genehmigung erfolgt ist. Nach § 56 der Städteordnuug ist ein jeder Bürger, welcher nach § 55 zur Ausübung deS Wahlrechts befugt und christlicher Religion ist, zu der Stelle eines deputtrteu Bürgers wählbar. Die provisorische Stadtordnung vom 9. Oktober 1848, sowie die provisorische Stadtordnung vom 6. November 1852 enthalten die Bestimmung nicht, daß derjenige, welchen das Vertrauen seiner Mitbürger in das Deputirten-Coüegium rief, der christlichen Reltgion augehören muß, und haben denn auch in den 12 Jahren, wo

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