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Jeschurun · 1860-08-01 · Heft 11 (August 1860) · p. 621

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 11 (August 1860)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1860-08-01
Page
621 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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621 der Juden zur Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr die in den §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gezogenen Gränzen festgehalten werden dürfen, nachdem das nach Anhörung des Zweiten Vereinigten Landtages, mithin unter ständischem Beirathe, erlassene Gesetz vom 6. April 1848 und die Vcrfaffungsurkunde den Genuß dieser Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse erklärt haben, und daß daher die Regierung durch die angeordnete Zulassung der jüdischen Staatsangehöriger zur Wahrnehmung ständischer Rechte und zur Verwaltung der ihnen verfassungsmäßig nicht verschlossenen Aemter nur die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde und der in Gemäßheit derselben ergangenen Gesetze in Vollzug gesetzt habe. Die Aushebung der dieserhalb getroffenen Anordnungen sei deßhalb eben so wenig zulässig, wie eine mit der Verfassung nicht tm Einklänge stehende anderweite gesetzliche Regelung; vielmehr müsse es bet den aus Grund der bestehenden Gesetze erlassenen Verfügungen und insbesondere bet der erfolgten Zulassung der Juden zur persönlichen Verwaltung der gutsobrigkeitlichen Polizei und des Dorfschulzen-Amtes um so mehr sein Bewenden behalten, als jüdische Grundbesitzer diesen Aemtern seit dem Jahre 1848 auf Grund der veränderten Gesetzgebung bereits mehrfach mit schuldiger Pflichttreue zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sowohl, wie der betheiligten Gemeinden vorgestanden haben. Zu gleicher Zeit hat der Prinz-Regent das Staatsministert um, welchem der Bescheid an den Grafen Botho zu Stolberg-Wernigerode zur Weiterbeförderung übergeben wurde, veranlaßt, dem genannten Grafen die in den Berichten vom 6. Januar und vom 10. Mai d- I. näher entwickelten Gründe, auf welchen die allerh. Ent- Scheidung beruht, ausführlich mitzutheilen. Berlin, 15. Juli. Die Ernennung des Barons Alphons v. Rothschild zum preußischen Gencral-Consul in Paris führt zuerst einen Juden in eine derartige preußische Stelle ein. Vor einigen Jahren kostete es noch Mühe, daß ein vom Sultan zum türkischen General-Cvnsul für Preußen ernamiter Jude das dießseitige Ercguatur erhielt. Viel Aufsehen macht ein jüngst zur Judeufrage erschienenes Werk des Dr. Kalt sch, dem amtliche Aktenstücke zu Gebote standen. Sie sind ihm früher von dem verstorbenen Unterrichtsminister v. Ladenberg übergeben worden. Der Verfasser kommt zu dem Schlüsse, daß mit dem Jahre 1819 die alten Universitätsstatuten aufgehoben und Bezugnahmen darauf heute gegen die Inden nicht anzuwcnden seien. Aus dem Werke ersieht man, daß vor Erlaß des Gesetzes vom 33. Juli 1847 alle Fakultäts-Professoren wegen Zulassung der Inden zu akademischen Lehrämtern befragt wurden, und man seltsamer Weise auch nicht einmal die katholischen und evangelischen theologischen Fakultäten, die doch gar kein Inte-

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