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Jeschurun · 1860-07-01 · Heft 10 (Juli 1860) · p. 575

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 10 (Juli 1860)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1860-07-01
Page
575 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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575 und den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung übereinstimmendes Gesuch" von demselben Vorstände im Aufträge von 400 Gemeinden überreicht worden, aber ״nicht nur unberücksichtigt, sondern auch unbeantwortet geblieben sei." Die Bittsteller erachten es als eine Pflicht, der allgemeinen Ueberzeugung der preußischen Staatsbürger jüdischen Glaubens Ausdruck zu geben, und es auszusprechen, ״daß die gegenwärtigen Formen des Judeneides ihrem religiösen Bewußtsein nicht entsprechen und sie dieselben mit ihren Begriffen von der Würde und Heiligkeit des Schwuraktes nicht in Einklang zu bringen vermögen." Die Petition wendet sich sowohl gegen die eigeutltche Eidesformel, als gegn die damit verbundenen besonderen Modalitäten, namentlich das Schworen in der Synagoge, insbesondere die Vermahnung eines sogenannten ״Gelehrten", deren Beseitigung im Interesse des einfachen und minder kostspieligen Proccßverfahrens selbst allgemeinere Bedeutung hat, da die verlierende Partei, ob Christ oder Jude, die besonderen Kosten des Juden-Eidcs tragen muß, die auch beim bloßen Zeugen-Eide nicht wegfallen. (Pr. Z.) Berlin, im Juni. Gegen die Anstellung^der Juden als Richter wurde besonders von dem Justizminister Simeons geltend gemacht, daß ein Jude doch keinem Christen einen Eid abnehmen könne. Die Möglichkeit einer solchen Eidesabnahme wird indessen außer Zweifel gestellt, indem von Elbing gemeldet wird: Nachdem erst kürzlich zwei hiesige christliche Buchhalter von dem jüdischen Bankier und Stadtrath Schwedt vereidigt worden waren, ist in diesen Tagen wieder ein Makler von demselben vereidigt. — Eine neuere Verfügung des Justizministers gibt davon einen Beweis, welches Gewicht derselbe auf die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses legt. Dieses hat sich bekanntlich für die unbedingte Austellungsfähigkett israelitischer Richter erklärt. Dagegen weist nun Herr Simons die Gerichte, bei denen jüdische Assessoren beschäftigt sind, an, die Letzteren von der Aufnahme von Testamente» auszuschlteßen. So wird die Grenze der Amtsthätigkeit für die jüdischen Hülfsrtchter immer enger gezogen. Das ״Centralblatt für die Unterrichtsverwaltung" enthält eine Darlegung der allgemeinen Grundsätze, welche gegenwärtig Hinsichtlich der Anstellung von Juden an öffentlichen Schulen gelten. Es ergibt sich daraus, daß an öffentlichen Volksschulen, au Schullehrer-Seminarien, an Gymnasien und Progymnasien, so wie an den Universitäten zu Königsberg, Greifswalde, Halle und Bonn und an der Akademie zu Münster Juden überhaupt nicht, an den Real-und höheren Bürgerschulen aber nur insofern als Lehrer augestellt werden dürfen, als dieselben weder bei ihrer Gründung, noch später durch besondere Erklärungen der Stifter einen die Anstellung

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