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Jeschurun · 1860-03-01 · Heft 6 (März 1860) · p. 337

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 6 (März 1860)
Article
Amerika [Nachricht]
Date
1860-03-01
Page
337 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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337 stituirte sich ein Comite unter dem Namen ״Board of Dekgates of American I8raeUt.es," dessen Aufgabe darin besteht statistische Ausweise über die jüdische Bevölkerung zu sammeln, Unterricht, Literatur, allgemeine Wohlthätigkeitszwecke zu fördern, über die inneren und äußeren jüdischen Angelegenheiten zu wachen und ein allgemeines Schiedsgericht zu bilden, das über Streitigkeiten zwischeu Gemeinden 1c. entscheidet. Jüdische Bevölkerung in Rußland. Der ״Gothaer Almanach" gibt die Zahl der Juden im russischeu Reiche auf 1,250,000 Seelen an. Anzeigen. Die durch Resignation erledigte Stelle des Rakbinats in der israelitischen Gemeinde Gndingen in der Schweiz, wird hiermit nach Anleitung der Regierungsverordnung vom 4. Hornung 1853 wiederholt zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Die Bewerber haben ihre Anmeldung bis zum 7. April bei der israelitischen Vorsteherschaft von Endingen einzureichen, und derselben nebst einer kurzen Darstellung ihres Levens- und Bildungsganges, beizulegen: a. befriedigende Zeugnisse über einen makellose», religiösen Lebens- Wandel von anerkannten Rabbinern und Behörden; b. ein Matnritätszeuguiß, welches sie sich von der Hohen Erzichungsdirektion entweder durch die gesetzliche Maturitätsprüfung oder aber durch genügende Ausweise über eine gründliche wtssenschastliche Vorbildung zu erwerben haben. o. akademische Zeugnisse darüber, daß sie die allgemeinen wie besondern Vorbereitungswiffenschaften zum Studium der Mosaischeu Theologie wenigstens drei Jahre aus einer Hochschule mit Erfolg und gutem Betragen studirt haben; <1. ein Rabbinats-Diplom von einem anerkannt gelehrten Rabbtner, womit sie sich über ihre gründliche wissenschaftliche Bildung in der Mosaischen Theologie, sowie auch über die ordnungsgemäß erworbene Rnbbinatswürde ausweisen. Nach Maßgabe dieser Ausweise wird die Behörde den Bewerbern entweder sofort ein förmliches Kompetenz- oder Wahlfähigkcitszeugniß ertheilen und sie der Gemeinde zur Wahl präseuttren, oder aber mit den nicht gehörig Ausgewiesenen eine besondere Konkurs-

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