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Jeschurun · 1860-01-01 · Heft 4 (Januar 1860) · p. 219

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 4 (Januar 1860)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1860-01-01
Page
219 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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219 Jahre 1848 nicht schwer zu erlangen gewesen; allein trotzdem ist die Beseitigung dieser Beschränkung doch ein großer Fortschritt, weil nichts so sehr geeignet war, die Inden an die traurigsten Zetten des Mittelalters zu erinnern, als die Beschränkungen, welche sich den heirathslustigcn Juden in vormärzlicher Zeit entgegenstellt, und es ist damals nicht selten vorgekommcn, daß jüdische Eheleute, bloß weil sie ohne kreisamtliche Bewilligung, die nur mit großenSchwierigkeiten zu erreichen war, geheirathet hatten, in der Nacht Polizeilich getrennt und wie Verbrecher behandelt wurden. Die Beseitigung dieses Restes mittelalterlicher Barbarei. ist also ein Fortschritt, zu dem man der Regierung nur Glück wünschen kann. — Der neueste kaiserliche Erlaß über die Judenehen deutet darauf hin, daß die Regierung die Judenemancipation auf dem allein praktischen Wege losen will, der in Oesterreich überhaupt möglich ist. (?) Indem die Regierung also die bisher die Juden beschränkenden Gesetze allmälig avfhebt, kann sie die Zudenfrage ohne alles Aussehen und alle ge-! hässigen Anfeindungen von Seiten des Spießbürgeribums losen, und | wenn auch die Juden die Bcsitzfähigkeit noch immer schmerzlich ver-! missen, so ist dies doch nur eine Frage der Zeit, da die Regierung j nun Wohl länger kaum anstchcn kann, den Inden die Erwerbung i von Häusern und Grundbesitz zu gestatten. Auffallend ist es nur, daß die Regierung die heftige Sprache, welche sämmtliche kirchliche j Organe seit einiger Zeit gegen die Juden führen, auch unter dem > neuen Preßrcgime duldet, obgleich selbst das frühere Preßgesetz ihr I gegen derartige Ausschreitungen Waffen genug in die Hand gibt, \ von welchen sie im Interesse des öffentlichen Friedens nur zu selten s Gebrauch macht. (D. A. Z.); Wien, 9. Dec. Sicherem Vernehmen nach steht demnächst j eine kaiserliche Verordnung bevor, welche die Bestimmung unseres! bürgerlichen Gesetzbuches, daß Richtchristen nicht Zeugen eines i von einem Christen errichteten Testamentes sein dürfen, aufheben j soll. Eine andere ebenfalls bei uns noch aufrechtstehende gesetzliche! Bestimmung, die unter den gegenwärtige» Verhältnissen jedes verj nünftigen Grundes entbehrt, ist die, daß im Civilproceffe die Auss sage eines Juden gegen einen Christen als ,,bedenklich" angenom- ׳; men wird. Auch diese mittelalterliche Bestimmung dürfte baldigst j fallen. Man will auch wissen, daß die Israeliten wieder zum Amte \ eines Notars zugelaffen werden sollen. Nach der ersten Notariatss ordnuug waren Inden von der Erlangung dieses Amtes nicht anss geschloffen, und cs wurde damals auch ein Jsraelite als Notar? (wenn wir nicht irren, für Prag) ernannt, der auch noch gegens wärtig fungirt; erst durch die spätere Notnriatsordnung vom Jahre s 1855 wurde christliches Glaubcnsbekenntniß als wesentliches Ersors derniß zur Erlangung eines Notariatspostenö festgesetzt. (N. C.)

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