Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1860-01-01 · Heft 4 (Januar 1860) · p. 218

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 4 (Januar 1860)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1860-01-01
Page
218 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2932754-2932877-2932882--05305-2944388
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sechster Jahrgang. Beiblatt zum Januarheft. Ausgegeben den 2. Januar 1860. Zn dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Wien, 4. Dec. Die amtl. ״Wiener Ztg." publicirt folgende die Judenehen betreffende kaiserl. Verordnung: 1. Der §. 124 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, wornach zur giltigen Eingehung einer Judenehe bisher die kreisamtliche Bewilligung erforderlich war, wird außer Kraft gesetzt, und es sind in Zukunft in denjenigen Kronländern, in welchen besondere Vorschriften bezüglich deS politischen Eheconsenscs bestehen, dieselben so wie bei Christen gleichmäßig auch bet den Juden in Anwendung zu bringen. — §. 2. Auch die vor Kundmachung dieser Verordnung ohne kreisamtliche Bewilligung etngegangenen Judenehen sind wegen dieses Mangels allein, wenn ihnen sonst kein gesetzliches Hinderntß im Wege steht, nicht mehr als ungültig anzusehen. — §. 3. Denjentgen Personen, welche sich durch Eingehung einer Judenehe ohne kreisamtliche Bewilligung, oder durch Mitwirkung hierbei der im 8- 507 des allgemeinen Strafgesetzes und im 8- 181 des Militärstrafgesetzes bezetchneten strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, erlaffe Ich htemit aus Gnade die dadurch verwirkte Strafe, und es sind auch alle Strafuntersuchungen, wenn solche etwa wegen dieser strafbaren Handlung anhängig wären, sogleich einzustellen. Wien, 29. Nov. 1859. Franz Joseph in. p. — Erzherzog Wil- Helm m. p., Feldmarschall-Lieutenant. Graf v. Rechberg in. p, Nadasdy m. p. Goluchowskt m. p. Auf allerh. Anordnung Freiherr v. Ransonnet in. p. Wien, 4. Dec. Die kais. Verordnung über die Aufhebung der kreisamtlichen Bewilligung zur Schließung einer gültigen Judenehe ist der Vorläufer weiterer die Inden betreffenden liberalen Gesetze, und scheint die Regierung vorerst mit den schreiendsten Mißständen den Anfang machen zu wollen, um sodann zu den in's bürgerliche Leben tiefer einschneidenden praktischen Fragen übergehen zu können. Wie man hört, wird zunächst die Bestimmung, welche die Juden vom Notariatswesen ausschließt, aufgehoben. Der kreisamtliche Consens zur Schließung einer Judenche ist zwar seit dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.