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Jeschurun · 1859-12-01 · Heft 3 (Dezember 1859) · p. 153

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 3 (Dezember 1859)
Article
Das Israel Simon'sche Waisenhaus in Hannover
Date
1859-12-01
Page
153 (sequence 3)
Language
German
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DaS Israel Simoir'sche Waisenhaus in Hannover. 153 zu unserem tiefen Bedauern in diesem schönen Werke einer Bestimmnng begegnen, die uns schmerzlich berührt. Wie sollte der Gründer einer so edlen Stiftung nicht wünschen, daß seine Bestrebungen zum Heile der unglücklichsten Jugend durch immer größere Mittel gefördert werden, wie sollte er cS nicht freudig hinnchmcn, wenn eine schwächere Kraft ihren größeren oder geringeren Beitrag seiner großen Stiftung hinzufügt, um dieselbe in den Stand zu setzen, in immer größerem Maaße ihre Zwecke., zu verwirklichen? — Kann doch Niemand sich rühmen, und wäre er so mächtig, wie nur ein Sterblicher cs sein kann, er könne allein alles Elend mildern, jede Thräne trocknen, die der Verlust der Eltern armen, unmündigen Kleinen bringt; er vermöge allein mit seiner Macht cinzustehen gegen die Noth und gegen die Armuth! Und dennoch, wir wiederholen cs, zu unserem innigen Leidwesen müssen wir in den Bestimmungen der Stiftönrkunde lesen: ״Indem ich mir Vorbehalte, dieses Vermögen der Anstalt zu vermehren, bestimme ich, daß die Anstalt Zuwendungen von Andcren weder unter Lebenden noch auf den Todesfall annchmen soll." Wir vermögen irgend einen plausiblen Grund für diese Bestimmung in der That nicht zu erkennen. Das Capital, und würde cs auch vom Stifter mit der edelsten Mnnificcnz noch vermehrt, reicht nicht aus und kann und wird nie ansrcichcn, allen Anforderungen, die an die Anstalt gestellt werden, zu genügen. Schon jetzt haben von den Anmeldungen zur Aufnahme, die sich beinahe auf dreißig beliefen, nur acht berücksichtigt werden können. Die Schenkungen, welche ganz sicherlich einer so wohlthätigen Anstalt zugcflosscn wären, und die nun für ewige Zeiten zurückgcwiescn werden müssen, haben arme Waisenkinder eingebüßt. Wir möchten auch noch auf einen kleinen Satz im VerwaltungSreglemcnt aufmerksam mache», der, so geringfügig an und für sich, doch sehr bedeutsam ist. ES heißt nämlich: ״Die Kinder bleiben in der Regel bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre in dem Waisenhaus. Wenn sie dann noch nicht zur Religionswcihe" u. s. w.

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