Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1859-10-01 · Heft 1 (Oktober 1859) · p. 60

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
6 (1859-1860)
Issue
Heft 1 (Oktober 1859)
Article
Deutschland : Hannover [Nachricht]
Date
1859-10-01
Page
60 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2932754-2932877-2932879--05064-2944093
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

60 daß das tausendjährige Vorurthetl auch hier an der Leine allmälig zu schwinden beginnt. Oldenburg, 11. Sept. ©eficvit ist zum ersten Mal auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen der jüdische Landesgemetnderath hier zusammengetreten. Die gesetzliche Regelung der Cultus- und UnLerrichtsangclegenheiten der Juden im hiesigen Herzogthum erfolgte im vorigen Jahre. Darnach besteht die jiidische Rcligionsgenossenschaft ans neun Synagogen-Gemetnden, deren Vorsteher unter der Leitung des Landrabbtners den Landesgemeinderath bilden, welcher die allgemeinen Angelegenheiten zu besorgen bat. Im klebrigen beruht die Regelung auf dem Princip der vollständigsten Selbstverwaltung, nur beschränkt durch diejenige staatliche Aufsicht, welche durch unabweisliche Rücksichten geboten wird. (W. Ztg.) Berlin, 14. Sept. Die Beschäftigung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen an christlichen Prtvatschulen hat neuerdings zu einer Mintsterial-Entschridrmg Anlaß gegeben. Der Vorsteher einer christlichen Mädchenschule hatte. nämlich längere Zeit (und noch unter dem Ministerium Raumer) eine gehörig vvrgebildete und vorschriftsmäßig geprüfte Lehrerin jüdischen Glaubens in feiner Schule beschäftigt. Zu Ende des letzten Winter-Halbjahres verfügte der Special-Aufseher Pastor Stefan«, von der Bartholvmäuskirche, die Ausscheidung der jüdischen Lehrerin. Die städtische Schul-Deputation verwandte sich vergeblich für die Beibehaltung der Lehrerin bei dem kvnigl- Schulcollegium der Provinz Brandenburg, welches die Angelegenheit, als gegen das Gesetz verstoßend, zurückwics. Die Abgcwiesene wandte stch an den Unterrichts-Minister und überreichte persönlich ihr Gesuch. Der Minister sagte Bescheidung durch das Schulcollegium zu, und diese ist in nachstehendem Erlaß enthalten: ״Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Augelegenbeiten hat uns beauftragt, Ihnen auf die Vorstellung vom 28. April d. I. zu eröffnen, daß dem Inhaber einer Privatschule nicht untersagt werden kann, Sie als Lehrerin an seiner Schule zu engagiren. Dagegen kann Ihnen der Unterricht in den- {äugen Diseiplincu nicht gestattet werde», zu deren Behandlung Ihnen wegen Ihres religiösen Bekenntnisses die Befähigung abgeht, wohin nicht nur ber eigentliche Religions-Unterricht, sondern auch die Behandlung des deutschen Lesebuchs zil rechnen ist, da in diesem, abgesehen von seinen christlich-ethischen und nationalen Beziehungen, ein großer Th eil des Stoffes einen spccifisch christlichen Inhalt hat." lieber den Schlußsatz ließe sich jedenfalls noch streiten, doch ist wenigstens Ein Schritt geschehen. (K. Z.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.