Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 12 (September 1859)
- Article
- Deutschland : Tarnow [Nachricht]
- Date
- 1859-09-01
- Page
- 661 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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661 Berlin. Das Schuleollcgium in Berlin hat die Entfernung einer jüdischen Hülfslehrerin, die an einer dortigen christlichen Privatschule angestellt war, verfügt, obgleich dieses junge Mädchen die besten Zeugnisse und den Erlaubnißschciii zur Ertheilung von Unterricht besitzt, auch vor 4 Jahren unter den! Ministerium Rau- ״!er christlichen Kindern wissenschaftlichen Unterricht ertheilt hat. Der Bescheid stutzt sich darauf, daß dieser Erlanbnißschein sie nur zur Anstellung an jüdischen Schulen ermächtige, was in §• 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1857 ausgesprochen sei. Artikel 12 der Verfassung wurde ignorirt. Hannover, im August. Ueber die Beförderung des außerordentlichen Professors Dr. M. Stern zu Güttingen zum ordentlichen Professor schreibt man einem hiesigen Blatte aus dieser Universitätsstadt, daß dieselbe dort allgemeine Freude erregt hat. Stern ist ebenso ausgezeichnet als Gelehrter wie tüchtig als Lehrer und liebenswürdig als Mensch. Bis zum Jahre 1848 konnte er als Jude es nicht weiter als bis zum Prtvatdocenten bringen, im Jahre 1848 ward er außerordentlicher Professor. Nicht allein ist er unter den ordentlichen Professoren der einzige Jude, sondern unseres Wissens auch der erste, welchem die Würde eines ordentlichen Professors an der Georgia Augnsta ertheilt ist. England. London, 29. Juli. Sir Moses Montefiore's Bericht über seine Mission nach Rom. Die Denkschrift des Gemeinde- Vorstandes an den Papst, so wie der Bericht des Sir Moses Montefiore über seine Sendung nach Rom, äußert ein Leitartikel des I. Cb., liegen nun bereits seit einiger Zeit vor den Augen der Welt und haben verschiedene Beurthcilung gefunden. Entrüstung über die fchlgeschlagene Sendung scheint das vorherrschende Gefühl zu sein. 1858 wurde Europa bestürzt über das Schreckliche des Verbrechens, das die gewaltsame Entführung eines Kindes aus den Händen seiner von Gott angewiesenen Beschützer in sich schloß. 1859 ward es durch die Sanktion erschüttert, die im Namen der Religion das Haupt einer Kirche, die sich infalltbel nennt, einem solchen Verbrechen ertheilt. Europa konnte begreifen wie ein solches Verbrechen begangen werden konnte. Keine Gesellschaft ist frei von verbrecherischen Ausschreitungen. Der Kirchenstaat, wenngleich durch den Statthalter des Himmels auf Erden regiert, konnte nicht beanspruchen von heftigen Leidenschaften frei zu bleiben, welche schwache Sterbliche zur Begehung verbrecherischer Gewaltthnten treiben; allein dann waren sie trotz der geltenden Gesetze vollbracht. Aber darauf war Europa nicht vorbereitet zu hören, daß es in der civilisirtcn Welt ein Land gebe, in welchem eines der schwärzesten Verbrechen von den Gesetzen zur absoluten Pflicht gemacht werde und daß es gegen das