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Jeschurun · 1859-07-01 · Heft 10 (Juli 1859) · p. 552

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
5 (1858-1859)
Issue
Heft 10 (Juli 1859)
Article
Deutschland : Dramburg [Nachricht]
Date
1859-07-01
Page
552 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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m Verfügung vom 16. Febr. c., durch welche die Befugniß jüdischer Guts-- befitzer zur Ausübung ständiger Rechte auf Kreis- und Proviqzial-Landtagen anerkannt worden ist, hat entnommen werden können und daß es daher bei letzterer bewenden muß." Italien. Rom. Zustände der Juden in Rom. In einem Augenblicke, m welchem der nicht zu berechnende Kriegswürfel -vielleicht auch über die Zukunft unserer jüdischen Brüder in Italien entscheidet, in einem Augenblicke, wo die für das Recht der Verträge das Schwerdt führende Hand durch erneute Erlaffe mittelalterlichster Färbung an den Tag legt Wie sie dieses verbriefte Recht hinsichtlich ihrer jüdischen Angehörigen interpretirt, und wessen sich der Genius des Rechts und der Humanität zu gewärtigen habe wenn eS ihr vergönnt sein sollte den Siegesapfel vom Baume der Zukunft zu brechen, dürfte eS nicht ohne Interesse und Belehrung sein, die Zustände kennen zu lernen, die — einem Correspondenten der Times zufolge— auch gegenwärtig unfern jüdischen Brüdern in einer Stadt und von einer Regierung angewiesen sind, in welchen noch ein so großen Theil der christlichen Welt den sichtbaren und mustergültigen Mittelpunkt der Kirche zu erblicken gewohnt ist. ״Die Juden in Rom wohnen an dem linken Ufer der Tiber, in eis nem Quartier, das ihnen durch Paul den IV. angewiesen worden. Es ist so eng gefüllt und schmutzig, daß man sich wundert, dem Fieber nicht als bleibendem Mitbewohner desselben zu begegnen. Als einen Akt großer Gnade hat der gegenwärtige Papst den Juden erlaubt, ihre Wohnungen auch auf einige noch naheliegende Straßen auszudehnen. Allein diese Gunst kann nur durch eine von Fall zu Fall vom Cardinalviear rinzuholende Erlauhniß erlangt werden. Mit ihren Wohnungen auf einen so engen Raum beschränkt, sind sie zugleich von dem Genüsse fast aller bürgerlichen Rechte ausgeschlossen. Einen wissenschaftlichen, artistischen oder literarischen Beruf zu verfolgen ist ihnen untersagt, die Akademien und Schulen sind ihnen verschlossen und bevor sie Mediein , Chirurgie, sder Pharmaeie auf der Universität studiren dürfen, müssen sie nachweisen, daß sie sich die erforderlichen Borkenntnisse durch Privatstunden angeeignet, eine NoLhwendigkeit, welche große Kosten verursacht und die Zahl derer, die sich diesem Berufe widmen möchten, sehr beschränkt. Die JnscriptionSscheine werden nach der für Fremde gebräuchlichen Form ausgefertigt, wissenschaftliche Grade in specieller Weise ertheilt, und wenn ein Jude sie erhält, muß er zuvor einen Eid leisten keine Christen behandeln zu wollen. Die Ausübung des Materialwaarengeschäfts ist ganzlich untersagt; dies jedoch auch für Christen beschränkt, da überhaupt Nur eine gewisse Anzahl derartiger Geschäfte in Rom zugelaffen werden. Außerhalb des kleinen von Paul IV. angewiesenen Platzes ist ihnen der Erwerb keines Grundstückes gestattet. Die höchste Indignation muß aber die Thatsache erregen, daß im Civilprozeß das Zeugniß eines Juden

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