Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1859)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1859-06-01
- Page
- 499 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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Fünfter Jahrgang. Beiblatt zum Jumheft. Ausgegeben den t. Juni 1859. Zu dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum aufgenonunen. Deutschland. Berlin; 37. April. In Verfolg des Verhaltens einiger Kreistage, welche die Legalität des Ministerialerlasses bezüglich des Rechts der Inden zur Ausübung der Standschaft einer Erörterung und Beschlußnahme unterzogen haben, ist seitens des Ministers des Innern unter dem 17. d. ein Circular an sämmtliche k. Landrathsämter erlassen worden, aus dem wir Nachstehend die Hauptstellen mittheilen: ״Je entschiedener sich die Staatsregierung bewußt ist, durch das Circularrefkript vom 16. Febr. 6. lediglich den Vollzug einer bestehenden gesetzlichen Bestimmung anangeordnet zu haben, desto fester ist sie entschlossen, jedem daraus he'rgeleiteten Versuch einer Auflehnung gegen diese Anordnung mit allen gesetzlichen Mitteln zu begegnen... Die Kreisversammlungen überschreiten ihre Befugnisse, wenn sie allgemeine politische Fragen in den Kreis ihrer Erörterungen ziehen und sich gar gestatten, über die Gesetzmäßigkeit der obrigkeitlichen Anordnungen der Staatsregierung, sei es in Beschlüssen, in Protesten, in Petitionen oder in Adressen, ein Urtheil zu fällen. Ich kann von der Loyalität der Herren Landräthe mit voller Bestimmtheit erwarten, daß sie als Vorsitzende der Kreistage und eingedenk ihrer Pflicht, ihr Amt ohne Rücksicht auf ihre persönliche politische Ueberzeugung in Gemäßheit und in dem Geiste der ihnen von dem Ministerio zugehenden Anweisungen zu verwalten, einem gesetzwidrigen Gebühren dieser Art mit aller Energie cntgegentreten werden, und ich glaube es daher nicht noch besonders hervorheben zu dürfen, daß eine jede Vernachlässigung dieser Pflicht ein unnachsichtliches disciplinarisches Einschreiten zur Folge haben müßte. Berlin, den 17. April 1859. Der Minister des Innern. Flottwell." Dieser Mittheilung fügt die ״Preuß. Ztg." noch hinzu, daß aus Veranlassung eines Specialfalls auch allerhöchsten Orts die protestirenden Erklärungen einzelner Kreistage gegen die angeordnete Zulassung der Juden, zur Standschaft als gesetzlich unzulässig und die Competenz der Kreisstände überschreitend bezeichnet worden sind. Berlin, 4. Mai. Das Herrenhaus erledigte einige Budgetberichte und trat dann in eine interessante Debatte über die gegen den Erlaß des Ministers des Innern, die Zulassung der jüdischen Rittergutsbesitzer