Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1858)
- Article
- England : London [Nachricht]
- Date
- 1858-12-01
- Page
- 171 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
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sogar überzeugende Belege, daß der Knabe wirklich getauft worden sei, und der Verein hofft somit, daß die brittische Regierung sich, soweit sie dezu befugt ist, für die Rückerstattung des Kindes verwenden werde. 4) Der Verein weiß wohl, daß das Recht der brittischen Regierung, sich in diese Angelegenheit einzuwischen, in Zweifel gezogen werden dürfte, um so mehr als der Fall im römischen Staate sich zugetragen hat. Trotzdem erlaubt er sich 5) dar-n zu erinnern, daß das auswärtige Amt sich in analogen Fällen mehrere Male mit gutem Erfolge verwendet habe und zwar 6) im Jahr 1844, als Dr. Kalley wegen Neligionssachen von den portugiesischen Behörden in Madeira verhaftet und durch die Verwendung von Lord Aberdeens Regierung befreit worden war. 7) Noch schlagenver sei der Fall von dem in Rom verhaftet gewesenen Dr. Achill! und den Madiais in Florenz. 8) Beide seien Ausländer gewesen, was aber nicht gehindert habe, daß England sich zu ihren Gunsten verwendet habe. Somit erlaube sich 9) der Verein die Bitte, daß die Regierung auch dießmal nach Kräften ihren Einfluß geltend mache, damit der Knabe seinen Eltern zurückgegeben werde. Anzeigen. Die durch Resignation erledigte Stelle des Rabbinates in der israelitischen Gemeinde Endingen, Kantons Aargau, wird hiemit nach Anleitung der Regierungsverordnung vom 4. Hornung 1853 zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Die Bewerber haben ihre Anmeldung bis zum 18. Dezember bei der Erziehungsdirektion in Aarau einzureichen, und derselben, nebst einer kurzen Darstellung ihres Lebens- und Bildungsganges, beizulegen: a) befriedigende Zeugnisse über einen makellosen, religiösen Lebens- Wandel von anerkannten Rabbinern und Behörden; b) ein Maturitätszeugniß, welches sie sich von der Erziehungsdirektion entweder durch die gesetzliche Maturitätsprüfung oder aber durch genügende Ausweise über eine gründliche wissenschaftliche Vorbildung zu erwerben haben; 0) akademische Zeugnisse darüber, daß sie die allgemeinen wie besondern Vorbereitungswissenschaften zum Studium der Mosaischen Theologie wenigstens drei Jahre auf einer Hochschule mit Erfolg und gutem Betragen studirt haben; d) ein Rabbinats-Diplom von einem anerkannt gelehrten Rabbiner, womit sie sich über ihre gründliche wissenschaftliche Bildung in der Mosaischen Theologie, sowie auch über die ordnungsgemäß erwordene Rabbinatswürde ausweisen. Nach Maßgabe dieser Ausweise wird die Behörde den Bewerbern entweder sofort ein förmliches Kompetenz- oder Wahlsähigkeitszeugniß ertheilen und sie der Gemeinde zur Wahl präsentiren, oder aber mit den nicht gehörig Ausgewiesenen eine besondere Konkursprüfung an-