Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 5 (1858-1859)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1858)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1858-12-01
- Page
- 168 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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m alles Ernstes und nach beschaffenen Umständen unter gemessener ׳Straff hiermit verbothen sein soll, ein unmündiges, mit nicht genügsamer Vernunft begabtes Judenkind heimlich ju entführen und wider den Wiklen'seiner Eltern, Vormündern und Gerhabem zu taufen. Wobei wir jedoch nachstehende zwei Casus gnädigstausgenommen wissen wollen: Daß nämlich ein derartiges Judenkind, wenn selbes entweder in der äußersten Lebensgefahr sich befände und nichts anders, als der gewiß erfolgende Tod''vorzusehen oder, dasselbe von feinen Eltern und Vormündern verstoßen Wäre, mithin die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt über solches aufhörte, alsdanm in dem ersten Falle von der christlichen Hebamwe nach dem heiligen Ausspruche der Congregation de anno 1675 getauft. werden könne; in dem ändern Falle aber das verlassene oder verstoßene Jüdenkind denen ordentlichen Seelsorgern übergeben, von diesen getauft und sodann in der christlichen Lehre unterrichtet werden solle. Daferne jeglichen wohl wider dieses unser ausdrückliches Verbot, die Taufe eines solchen unmündigen Kindes von jemanden unternommen würde, und hierbei inatsma forma sacramenti adhibiret worden zu sein erwiesen wäre, alsdann ist zwar eine solche Taufe nach den Lehren aller katholischen Schriftgelehrten für gültig zu achten, das also getaufte Judenkind aber sofort von seinen jüdischen Eltern und Befreundeten abzusondern und auf Unkosten derjenigen, welche diese verbotene Taufe vorgenommen, bei guten und frommen Christen zu erziehen oder in einem Waisenhause oder Spital, bis , selbes zu einer Profession fähig ist. Die Eltern sind verpflichtet, solchen Kindern das Kindestheil realiter und mit Bürgen zu versichern. Hat das Kind die annos discretionis erreichtso ist kein Anstand zu nehmen, dasselbe auf Verlangen zu taufen, und die Eltern haben die Himenta zu tragen. Vater oder Mutter die' sich taufen lassen, können die Kinder unter sieben Jahre taufen lassen. Wenn ein Kind getauft wird, weil es in äußerster Lebensgefahr ist, s o muß dieses durch Zeu gen bekräftigt werden. Wer dagegen handelt, hat tausend Dncaten Strafe zu zahlen oder' soll mit zweijährigem Arrest bestraft werden." P'alWLrra. Jerusalem. Nach einem Schreiben des Herrn Selig Hausdorf aus Jerusalem d. d. Berlin, d. 8. Nov. d. I. ist es den erfolgreichest Bemühungen des Herrn Rabbiner Dr. Hildesh ei mer zu Eisenstadt!w Üngam ßelungen, von dem k. k. Ministerium des Innern im Emverständniffe init dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht die Erlaubniß zur Einleitung einer außerordentlichen Sammlung bei. den israelitischen Glaubensgenossen in dem ganzen Umfange derbsterreichischen Monarchie, zum Behufe der beabsichtigten Errichtung jüdischer Pilger- und' Armenhäuser zu Jerusalem zu erhalten. Herr Hausdorf 'spricht'׳Herrn יי Rabbiner Hildesheimer seinen lebhaftesten Dank für die so thatkrästig der ׳ Sache der ' Wohlthäiigkeit und Humanität bewährte