Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1858-09-01 · Heft 12 (September 1858) · p. 654

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 12 (September 1858)
Article
Deutschland : Coburg [Nachricht]
Date
1858-09-01
Page
654 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2932754-2932849-2932862--03964-2942764
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

654 und. als Motiv für. diese,. Abweichung ,, pon der^ SenatsproposiLion.^ anzugehen: /rn ’ ’ ■!';:׳ v, - daß. dex Bürgerausschuß es für.angemessenhalte,chie:!ÄewMf gung auf das zu beschränken, was,die israelitische,Gemeinde nur -.' erbeten.'chat^ nämlich.Bewilligung einer..SuMM.-an^׳Staatsmitteln . > zur Erhöhung - des Gehalts, des Rabbiners m...Beranlasiung der Verlegung des Rabbinatssitzes von Moisling nach Lübeck. . Der.Bürgerausschuß beschränkte demnach die,Bewilligung:einer Ge- Haltszulage, aus die Person, unseres gegenwärtigen Rabbiners, und in gleichem Dinne trat auch die Bürgerschaft selbst , in ihrer Sitznng gm IM 'ערב ט dem nach dem Amendement des Bürgerausschusses modifizirten Senats-Antrag bei. Nicht sowohl die Zusicherung einer Gehaltserhöhung. als vielmehr die dankbare Anerkennung der Bestrebungen der Gemeinde, der Ohrigkeit und der Bürgerschaft bewogen unfern Rabbiner, seine Bewerbungen uw das Schweriner Landes-Rabbinat aufzugeben, und hier in bisheriger Weise für Verbreitung der חורה und Befestigung der אמונה -für seitigung noch herrschender Vorurtheile gegen das Judenthum und Hebung des Ansehens desselben vor der Regierung und den christlichen Mitbürgern fortzuwirken. Wir sehen dessen Ueberstedelung nach. Lübeck, wo bereits die Majorität der Gemeinde wohnt, mit Freuden entgegen, Coburg, 12. Aug. Ein heute erschienenes Gesetz hebt die Verordnung vom 3.,Juni 1815 über. ,den Handel zwischen Juden und Christen auf. Nach, dieser Verordnung hatten namentlichalle außergerichtlich abgefaßten Urkunden über die zwischen Juden und Christen abgeschlossenen Käufe/ Verkäufe und Tausche, sowie alle außergerichtlichen Schnld-vers.chxei.kungen,, ausgestellt von. Christen an Juden über Forderüngen, welche den Letztern aus einem mit den Erstern geschlossenen Kauf-- Verkaufs- oder Tauschgeschäft,,: .-.sowie auch aus einem Geldanlehen zustehen sollen, keine Beweiskräsi,' sondern es mußte sich der Jude zur gerichtlichen Verfolgung feiner Forderungen, anderer Beweismittel bedienen. Ein anderes heute publicirtes Geseh betrifft die Vereidigungen der Inden» Es sind nach diesem Gesetz in allen Angelegenheiten der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in allen Unterfuchungssachen und in allen Verwaltungssachen, je nachdem nach gesetzlichen Vorschriften oder rechtsbegründeten Herkommen den Christen förmliche Eide oder eidliche Handgelöbniffe abgenommen werden, auch von den jüdischen Glaubensgenossen. förmliche Eide oder eidliche Handgelöbnisie zu leisten. Der'Eid, welchen ein jüdischer Glaubensgenosse bei seiner Verpflichtung als Staatsbürger, bei .einem-. Eintritt' in - einen Landtag, bei Uebernahme des Amtseines Geschwornen oder bei einer Anstellüng im Staatsdienst zu,schwören hat, wird von. ihm nach der Formel geleistet, welche: int Staatsgrundgesetzt der Strafprozeßördnung und dem Gesetz über den Civilstaatsdienst vorgeschrieben ist. (Dr. I.) Kassel- 27. Juli» Man erinnert sich, daß unsere Regierung seit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.