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Jeschurun · 1858-08-01 · Heft 11 (August 1858) · p. 604

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 11 (August 1858)
Article
Deutschland : Hotzenplotz [Nachricht]
Date
1858-08-01
Page
604 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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604 Deutschland 8.- Hotzenploh, nn Juli. Sehr interessant ist folgender Maß so- Wohl für die betreffendeGeMemde Hotzenploh als auch in mancher Beziehung für sämmtliche Gemeindewesen der mährischen Judenschaft. Dieser Erlaß liefert vor allem Andern den Beweis, daß Hotzenploh, Irotzden: es als schlesische Gemeinde unter der Troppauer Kreisregierung steht, dennoch als israelitische Cultusgemeinde Mähren einverleibt bleibt, so daß es demzufolge alle für dieses Land bestehenden provisorischen Gemeindeordnungen mitzugenicßen hat. Die Erwirkung dieses Erlasses verdanken wir dem hiesige!: überaus menschenfreundlichen Bezirksvorsteher Herrn Holawatsch, der durch das Vorgeben mancher in Troppau politisch aufgenommener hiesiger Contribuenten sich zu der directen Anfrage genöthigt sah, ob denn der 8 5 der provisorischen Kundmachung vom Jahre 1850 nicht auch für Hotzenploh Gültigkeit habe? worauf folgende Erklärung von Seiten der hohen k. k. Landesregierung zu Troppau erfolgte: ״Ueber die Anfrage vom 6. l. M. Z. 1113, ob und in wie weit die von der mährischen׳ k. k. Statthalterei in Bezug auf die Verhältnisse der Juden erlassene provisorische Verordnung vom 13. September 1850 Z. 5506 auch auf die Hötzenplotzer Judengemeinde Anwendung zu finden habe, wird dem k. k. Bezirksamte bedeutet, daß diese mit Genehmigung des hohen k. k. Ministeriums für Knltus und Unterricht vom 30. August 1850 Z. 2435 in Betreff der Bedeckung und Auf- Heilung der Erfordernisse für den Kultus und Unterricht in den mähr:- scheu Judengemeinden erlassene Statthalterei-Verordnüng allerdings auch auf die Hotzenplotzer Judengemeinde Anwendung zu finde:: habe, weil die Judenschaft der'Judengemeinde in Hotzenploh nicht zu der schlesischen Judenschaft, das heißt zu den 119 in Schlesien früher gesetzlich tolerirten Judenfamilieu gehört, sondern seit jeher als zu der mährischen Jüdenschaft gehörig, nach den für die mährischen Juden erlassenen geschlichen Vorschriften behandelt wurde, und weil die Judengemeinde Hotzenploh in der bezogenen Verordnung der k. k. mährischen Statt- Halterei §. 1 unter den mährischen Judeugememden ausdrücklich genannt wird, auf welche die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung zu finden haben. Troppau am 10. Mai 1858. An das Bezirksamt in Hotzenploh." Wien. Die Anfrage eines Israeliten aus Böhmen, ob er bei der von Seite der Wie::er Nationalbank veranlaßten Versteigerung der Staatsgüter in Kärnthen und Krain mitlieitiren könne, wurde vom Bankgouverneur verneinend beschieden. Wien. Man hat in neuester Zeit die Judenfrage wieder mehrsuch aufis Tapet gebracht, ganz speciell das Thema von der Fähigkeit der Juden, Grundbesitz zu erwerben, und man ist dabei von der Vorausschung ausgegangen, daß die gesetzliche Feststellung der einschlagenden

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