Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 10 (Juli 1858)
- Article
- [Nachricht]
- Date
- 1858-07-01
- Page
- 550 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2932754-2932849-2932860--03801-2942548- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
550 Wir erklären uns deßhalb wiederhol t bereit eine jed e!!! Gabe für diesen gottgefälligen Zweck zur Uebermittelu ng! an das löbl. CvmtLä in Amsterdam entgegenzunehmen.! Die Red.! (' _^..._______ן d Deutschland. * nMainz, im Juni 1858. Einer der Vorsteher und ehrenwertheg sten Mitglieder der hiesigen gesetzestreuen Gemeinde, zugleich Mitglied i a der ,חברא קדישא רי-׳ח hatte bei Rückkehr von einem Begräbnisse, im Aergerüber! b das bei uns erst beginnende Verzieren der Gräber mit Blumen sich! 5 Hinreißen lassen, einige Blumen aus zwei Gräbern zn reißen; er; 0 wurde denuneirt und der Verletzung des Eigenthums an Fried--! \ Höfen, was das Gesetz mit bis zu 4 Jahren CorreeüonshaussLrafe!! belegt, angeklagt. — Die Vertheidigung machte geltend, daß nicht die; Absicht Eigenthum an Friedhöfen zu verletzen, sondern daß einzig nur : י rel. Erbitterung über Verletzung der Religionsgesetze durch benanntes Ver-! \ zieren die Triebfeder jener Handlung gewesen. Die Voruntersuchung < verlangte jedoch ein Gutachten von Herrn Rabbiner Aub, und dieser! ן erklärte, daß es erlaubt, ja sogar empfehlenswert!) sei, die Gräber mit! Blumen zu bepflanzen, welches er auch in der auf den 18. d. M. anbe-! z räumten gerichtlichen Verhandlung eidlich nochmals versicherte. Dem gej \ genüber wies Herr Rabbiner Dr. Lehniann als Entlastungszeuge, in; , seiner eingehenden, die Sache nach allen Seiten beleuchtenden und be-; sonnen würdigenden Aussage, das religionsgesetzlich durchaus Unstatthafte! dieses Gebrauches nach. Ihre Leser werden es mir Dank; ן wisien wenn ich diese Aussage wörtlich mittheile. An vielen Orten schwe-! ן im über diesen Punkt Constikte; vielleicht trägt diese Veröffentlichung > zur ״Klarmachung des Standpunktes" bei und nützt somit der guten! § Sache. ' M Frage: ן Ist es erlaubt jüdische Gräber mit Blumen zu bepflanzen? Antwort: ״Die gestellte Frage muß von drei verschiedenen Gesichtspunkten aus betrachtet werden und von allen dreien gelangt man zu dem Resultat, daß das Bepflanzen jüdischer Gräber mit. Blumen rel. verboten ist. Es ist 1. verboten, weil es gegen ein jüdisches Neligionsgesetz verstößt, 2> weil es im Judenthume heilig gehaltene Sitte und -Herkommen verletzt und endlich 3., weil es als Nachahmung eines fremden Neligionsgej brauchs den: jüdischen Friedhöfe einen unjüdischen Charakter verleiht und! dadurch daß religiöse Gefühl eines jeden Einzelnen, dem doch der die Leichen : theurer Verwandten bergende Friedhof eine heilige Stätte ist, verwundet.! I. Das Bepflanzen jüdischer Gräber mit Blumen ist rel. verboten, weil dasselbe gegen ein.jüdisches Religionsgesetz verstößt. Dieses Reli-