Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 8 (Mai 1858)
- Article
- Amerika : New York [Nachricht]
- Date
- 1858-05-01
- Page
- 438 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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438 sentlich und böswilligerweise auf einen solchen Tag die Vorladung zu einem Proceffe verursacht oder vermittelt, als eines Vergehens schuldig erkannt werden und wenn überwiesen einer Geldstrafe unterliegen soll, die hundert Dollars nicht übersteigt, oder eine Gefängnißstrafe nicht über 30 Tage, oder beides (2 R. S. S. 84). Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen wird man erkennen, daß es Princip unserer Gesetzgebung ist, dem Schutz der Bürger in dem freien nnd unbehindertsten Genüsse ihres eigenen besondern religiösen Glaubens und ihrer besondern religiosen Uebung alle mögliche Sicherheit zu gewähren. Keine Unterscheidung der Bekenntnisse und der Sekten ist begünstigt. Der Religiöse mag seinen Schöpfer im Hain, in der Abtei, der Synagoge, der Kirche und an welchem Tage verehren, den sein Bekenntniß erfordert; und während er so beschäftigte ist, soll er in seiner Andacht durch keine Forderung Weltlicher Verhandlung gestört werden. Diese Gesetze wurden nicht blos zur Berücksichtigung der religiösen Gewissensbedenken der Juden erlassen, sondern zum Bortheil aller Klassen religiöser Gottesverehrer, denen es Glaube und Uebung ist den siebten Tag als eine heilige Zeit zu halten und die gewissenhaft, aufrichtig und treu an die Heiligkeit des siebten Tages glauben. Bewahrheiten aber die in vorliegendem Fall vorhandenen Thatsachen, daß es des Angeklagten religiöser Glaube und religiöse Uebung ist diesen Tag als eine heilige Zeit zu halten? Er ward bei dem Nachgehen weltlicher Beschäftigung betroffen in demselben Augenblicke als ihm die in Rede stehende Vorladung geworden. Die Thatsache selbst gewährt den besten Beweis, daß es seine Uebung nicht war den siebten Wochentag als einen heiligen Tag zu halten. Den Baum erkennt man an seiner Frucht. Es hieße mit der Religion im allgemeinen Gespött treiben und den Glauben beschimpfen den er bekennt, wollte man ihn zu der Befreiung berechtigt halten, die er von der Hand des Gesetzes beausprucht. DerAntrag muß abgewiesen werden, unter Verurteilung in die Kosten. Anzeigen» Soeben ist in der C. Müller'schen Buchhandlung in Fulda erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: ״Lewisohn, Hebräische Lese-Fibel nach Denzel's, Hientzsch's, Diesterweg's u. A. Grundsätzen der Lautir-Methode; zugleich ein Leitfaden bei der Anwendung des neuen, beweglichen Alphabets, Vierte, verbesserte und mit Vorschriften für die jüdische Currentschrift, vermehrte Auflage. Mit Vorwort von Rabbiner Ihr. Enoch." Preis — IO*/2 fr. In Partieen billiger. Erhalten von Herrn Salomon Boehmann, Lehrer in Messelhausen 2 fl. zum Synagogenbau in Bindsachsen. Die Red. Druckfehler-Berichtigung. In dem letzten Hefte von Seite 362 an, Lese man Seite 363, 364, 3 65 u. s. w.; statt 383, 384, 385 u. s. w. Druck von Neirrijöw Saist. Redakteur: Rabbiner Hirsch in Frankfurt am Main.