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Jeschurun · 1858-05-01 · Heft 8 (Mai 1858) · p. 437

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Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 8 (Mai 1858)
Article
Deutschland : Kassel [Nachricht]
Date
1858-05-01
Page
437 (sequence 2)
Language
German
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43 T mern bezeichneten Israeliten behufs Ueberwachung und Auskunftsertheilung führen zu lasien und solche im December jeden Jahres in abschriftlicher Zusammenstellung anher vorzulegen; 5) auch daneben, um den Verderb- Lichen in Rede stehenden Treiben die entferntere Veranlassung und Nahruüg zu entziehen, die Errichtung von Spar- und Leihcaffen, wenn׳ auch nur für einzelne Gemeinden, in alle Wege zu fordern. (Wes.-Z.) Einen vollständigen Commentar zu diesem Erlaffe liefert die sot-! gende Verfügung, die den Geist, der jetzt in Kurheffen hinsichtlich der ■j Juden weht, zu sehr kennzeichnet, als daß es noch eines weiteren Worics zur Widerlegung der in Vorstehendem enthaltenen Beschuldigungen! der Juden bedürfte. Aus Kurhessen, 16. April. Durch Beschluß kurfürstlicher Re-; gierung wurden sämmtliche Ortsvorstände, in deren Gemeinden Israeliten! wohnen, angewiesen, speeielle Verzeichnisse der Christen, welche bei Js- ' raeliten des Ortes als Dienstboten, Handlungs- oder Gewerbs-Gehülfen, Lehrlinge, Schreiber rc. in Diensten stehen, mit Benennung der Dienst-; Herrschaften und Angabe des Heimath-Ortes der Dienstboten rc. einzu-; reichen und zugleich zu berichten, ob wahrgenommeu worden ist, daß die; israelitischen Dienstherrschaften jene Dienstboten rc. am Kirchenbesuche hindern und sonst auf ihre christliche und kirchliche, sowie überhaupt auf! ihre moralische Haltung nachtheilig einwirken. (K. Z.) AMerika. New-Aork. Der Sabbathschänder und der Richter. Der ״Asmonean" enthält Folgendes: Marcie-Hof, New-Uork. George A. Trawbridge gegen Philipp Aron. Die Verhandlung betrifft den Antrag des Verklagten, die Citatiou;; und die der Verhandlung zu Grunde liegende Klagehandlung auf Grund; dessen aufzuheben, weil er ein Jude sei und er an einem Sabbath den \ 2. Jan. 1858 vor Gericht citirt worden sei. Die Vorladung war im Laden des Angeklagten geschehen, welcher offen war und während er ) hinter vem Ladentisch sich befunden und wie am gewöhnlichen Wochentage f dem Geschäfte oblag. Der Richter Thompson: Eine ernste und wichtige Frage — eine Frage, die die theuerste und heiligste Gerechtsame des Gewissens berührt, liegt hier näherer Erwägung vor. Der Angeklagte beruft sich daraus ein Jude zu sein, dem es religiöser Glaube und Hebung ist, den siebenten i Tag der Woche als einen Tag zu halten, der durch göttliches Gebot i: zum Sabbath der Arbeitsruhe und der Gottesverehrung bestimmt sei. Es ist durch gesetzliches Statut vorgesehen, dckß auf den siebten Tag der ji Woche, gewöhnlich Samstag genannt, gegen keine Person ein Proceß einl geleitet werden soll, die diesen Tag als einen heiligen feiert. Die Proceß- 1 Verhandlung an einem solchen Tage ist als völlig nichtig erklärt (Gesetzsamml. 1839 S. 35). Es ist ferner bestimmt, daß ein Jeder der wis-

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