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Jeschurun · 1857-12-01 · Heft 3 (Dezember 1857) · p. 165

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 3 (Dezember 1857)
Article
Deutschland : Mainz [Nachricht]
Date
1857-12-01
Page
165 (sequence 2)
Language
German
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165 ersten Tagen durch den in seine Angen geflogenen Staub am Sehen verhindert. Der 18. November ר׳ח כסלו wird unfern Gedächtniß nie entschwinden und gewiß wird hier dieser Tag von nun an durch besondere Dankgebete und wohlthätige Spenden gefeiert werden. Der Herr, der so sichtbar über uns gewaltet, er wöge uns stets unter seine schützende Obhut nehmen und uns immerdar gnädig sein. Aus Bai erm Zur Charakteristik der Baierifchen Zustände, nicht wegen der Bedeutung und Wichtigkeit der Thatsache, verdient es angemerkt zu werden, daß dieser Tage zum ersten Male einem Juden die Brief- und Fahrpostexpedition für ein kleines Dorf (Altstadt, Landgericht Jllertissen) übertragen wurde^ Sollte man es glauben, daß man in unserer Zeit noch beanstandet, ein solches Amt den Händen des Juden anzuvertrauen; daß die Tagesblätter es gleichsam wie ein überraschendes, ganz unerwartetes Ereigniß bezeichnen, wenn man von der allgemeinen Regel abgegangen? Und dennoch ist diese Ueberraschung gegründet. In dem Laude der Matrikel, in welchem man gewöhnt ist, nur von Rückschritten und Erschwerungen zu hören, ist die geringste Begünstigung, die einem Juden wird, ein überraschendes Ereigniß. — i — - Nürnberg, 15. Nov. Bereits früher wurde in diesem Blatte berichtet, daß seit einigen Jahren sich hier eine kleine jüdische Gemein de gebildet habe; die Leichen derselben kamen nach Fürth; einige aber, Kinder vornehmlich, fanden Anfnahme auf den christlichen Kirch- Höfen. Neuerdings hat die Geistlichkeit ein,Verbot erlassen, ferner jüdische Leichname auf unfern Heiden Friedhöfen, die doch im Grunde Gemeindeeigenthum sind, zu beerdigen. Indessen ließe sich das einigermaßen rechtfertigen, wenn man den Grundsatz festhält, daß die Kirch- Höfe nur zur Beerdigung von Chriftenleichen bestimmt sind und unter der Aufsicht der protestantischen Kirchenverwaltung stehen. Aber intolerank ist es, daß selbst den sogenannten Leichenweibern von der Geistlichkeit verboten wurde, jüdische Leichname für die Beerdigung dem Herkommen gemäß herzurichten. In den jüdischen Gemeinden besteht in der Regel eine Brüderschaft, welche dieses Geschäfte als eine religiöse Derpflichtung ausführt; aber hier besteht eine solche noch nicht; es müssen demnach den letzten Liebesdienst die Angehörigen jetzt selbst vornehmen. (F.J.) B a i e r n. Das Verhältniß der jüdischen Gefangenen in den Gefängnissen und Correktionshäusern ist ein sehr günstiges für die jüdische Bevölkerung, indem es zeigt, daß im Verhältniß weit wemger Verbrechen unter den Juden begangen werden, als unter ihren Nachbaren. Wo nur irgend möglich, ist den jüdischen Sträflingen gestattet, am Sabbathe und den übrigen Festtagen zu rasten, wofür sie dann am Sonntage und den übrigen christlichen Feiertagen arbeiten müssen. (P. C.)

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