Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Deutschland : Wien [Nachricht]
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 156 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2. März 1849 ertheilte Grundbesitzberechtigung ausdrücklich nur ״provisorisch" und bis zum Erlaß einer neuen die künftigen staatsbürgerlichen! Verhältnisse der Juden umfassenden Legislation suspendirt hatte. Somit sind, nach den üblichen Nechtstheorien, die früher gültigen Normen zwar noch, aber nicht ״wieder" als in Wirksamkeit zu betrachten, da erne besondere dießfällige Kundmachung nicht stattgefunden. Uebrigens erschien es ausfällig und bezeichnend, daß diese Kundmachung, die sich ausschließlich auf den Erwerb eines Nechtstitels bezieht und somit füglich nicht wohl in das Bereich der eigentlichen politischen Verwaltung gezogen werden darf, nicht von dem Justizministerium, sondern von jenem des Innern ausgegangen, in welches ausschließlich nur die administrativen Gemeindeverhältnisse der Juden gehören. Mit diesem Erlaß möchte den dießfälligen, ohnedieß Lief gesunkenen Hoffnungen und Er- Wartungen der im Bereich der österreichischen Monarchie befindlichen Juden auf irgend eine Erweiterung ihrer bisherigen staatsbürgerlichen Rechte ein entsprechender Maßstab geboten sein. Unter solchen für die israelitischen Unterthanen täglich sich betrübender gestaltenden Verhältnissen dürfte es daher keineswegs befremden, wenn der größere Theil der hier und in den übrigen Theilen der Monarchie ansässigen angesehenen israelischen Handlungshäuser und Fabrikanten sich durch ähnliche Maßregeln zur Durchführung des bereits bei einem früheren Anlaß aufgetauchten Gedankens der Auswanderung nach andern Theilen von Deutschland bewegen lassen könnte, in welchen den Juden mindestens der Erwerb und Besitz des Grundeigenthums gestattet ist. Dem Lande, Handel und der Industrie würden aber dadurch bedeutende der derselben so bedürftigen Kapitalien unwiederbringlich entzogen, und damit dem allgemeinen Werkehr tief empfundene und unersetzliche Verluste zugefügt werden. Es möchten sich daher allerdings ernste Zweifel und wohlbegründete Befürchtungen erheben, ob eine auf diese Weise ausschließlich zu Gunsten des herrschenden und bereits allmächtigen ultrawontanen Einstusses geförderte und gewonnene confessionelle Ausschließlichkeit auch im Stande sein werde, für die auf diesem Weg der allgemeinen materiellen Landeswohlfahrt zugefügten schweren Nachtheile einen entsprechenden Ersatz zu bieten, als die von der Kirche verheißenen Güter keine irdischen sind. — Die Pesth- Ofener Handels- und Gewerbekammer spricht in ihrem Bericht au das Handelsministerium die Bitte um ״Gewährung der Besitzfähigkeit an die Israeliten" aus, und motivirt dieselbe in sehr eingehender und freimüthiger Weise. — (F. I.) Wien, 3. Nove. (Eine provisorische Juden-Gemeinde- Ordnung.) Es ist kürzlich einer neuen behördlichen Anordnung gedacht worden, welche sich auf die Bildung der israelitischen Cultusgemeinden bezieht und dafür die Normen giebt. Diese Anordnung, in Form eines Erlasses der k. k. Niederösterreichischen Statthalters, vom 7. Juli d4 Ä. dütirt, liegt vor und stützt sich auf einen Erlaß des