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Jeschurun · 1857-11-01 · Heft 2 (November 1857) · p. 155

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
4 (1857-1858)
Issue
Heft 2 (November 1857)
Article
Deutschland : Wien [Nachricht]
Date
1857-11-01
Page
155 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Vierter Jahrgang. Zweites Beiblatt zum Wvemtierlieft. Ausgegebcn den 18. November 1857. In dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Wien, 26. Oktober. Eine interessante Entscheidung hat die Ne-- gierung in Angelegenheit der Verehelichung der Israeliten gefällt. Bisher wurde keinem jüdischen Jünglinge oder Mädchen die Bewilligung zur Ehe vor erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über den Inhalt des Schulbuches ״Bne Zion" in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person und des Rabbiners ertheitt. Dieses Schulbuch wurde nun auf Veranlassung des Ministeriums außer Gebrauch gesetzt, und es hat für die Zukunft nur die Norm zu gelten, daß Israeliten, welche eines behördlichen Ehekonsenses bedürfen, derselbe zu ertheilen sei, wenn sie sich über den mit gutem Erfolge genossenen Bolksuntcrricht mit den Schulzeugnissen und-über ihr Religionsbekenntniß mit dem Zeugnisse des Rabbiners ausweisen. - / " Wien, 3. November. Ein gelegentlich eines vorgekommenen Falles aus dem Ministerium des Innern unter dem 27. Septbr. erfolgter Erlaß bestimmt, daß nach den früheren ״nunmehr wieder gültigen Borschriften" den Israeliten in Böhmen der Ankauf von Christenhäusern (worin der Unterschied solcher von Iudenhäusern bestehen soll, erscheint schwer zu erklären) überhaupt untersagt ist und die Erwerbung und der Besitz von einzelnen Dominicalgründen mit dem Befugnisse, sich die nöthigen Gebäude daselbst aufzuführen, nur dann zu gestatten sei, wenn sie die Grundstücke mit eigenen Händen oder durch andere Israeliten bearbeiten. Diese Verordnung hat, wie erklärlich, vorzüglich in der jüdischeu Bevölkerung, die meist aus Böhmen abstamnü und sich therlweis im Besitz bedeutender Neichthümer befindet, einen äußerst betrübenden Eindruck hervorgerufen, da hiemit die gänzliche Wiedereinführung der früher hierüber bestandenen Normen ausgesprochen wurde. Insbesondere hat der in dieser Verordnung befindliche Ausdruck der nun ״wieder gültigen Gesetze" ungemein befremdet, da die allerh. Verordnung vom 1. Oktober 1853 die den Juden durch die allgemeinen Bestimmungen vom

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