Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 2 (November 1857)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1857-11-01
- Page
- 105 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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105 gerieten und dort namentlich mit der Bearbeitung jüdischer Vormundschäften zu beschäftigen, da dieß jedenfalls ein Gebiet ist, auf dem sie durch ihre Religion in keiner Weise behindert sind. Wie wir hören, soll M dem hiesigen Stadtgericht bereits mit Ausführung dieses Beschlusses vorgegangen worden sein." Fürth, 12. Okt. Wir wollen nicht verfehlen, die Leser d. Bl. auf ein in diesen Tagen erschienenes Werkcheu des Herrn Rabbiner Bamberger zu Würzburg aufmerksam zu wachen. Es führt den Titel "אמירה לבית יעקב, Ansprache an das Haus Jakob", und handelt von den Hauptpflichten der jüdischen Ehefrau. Von dem gelehrten Herrn Verfasser Läßt sich nur Gediegenes erwarten und hoffen wir daher, daß dieses Werk-- chen manche andre dieser Art, die ihren Zweck nur zur Hälfte erfüllen, verdrängen und freudig von den Frauen Jakobs, die über ihre heiligsten Pflichten sich belehren wollen, begrüßt werden wird. — g —. Hamburg, 1. Oktober. Vor Kurzem ist der Premier-Lieutenant und Platzadjutant Meyer zum Hauptmann bei der hanseatischen Jnfanterte avancirt. Er ist der. erste Jude, der hier (er war früher Rechnungsführer des Bataillons) Offizier wurde. Auch bei der Bürgergarde soll endlich ein Jude Offizier werden. (Nat.-Zeit.) Rußland. Petersburg. Der Kaiser hat den Juden den Aufenthalt in Sebastopol verboten, ja sie dürfen nicht einmal dahin kommen, um ein von dort abgehendes Dampfschiff zu benutzen, sondern müssen zu diesem Zwecke sich nach Eupatoria begeben. (H. N.) Petersburg. Der Kaiser hat durch einen in diestn Tagen ergangenen Ukas eine Art jüdisch-geistlicher Gerichtsbarkeit genehmigt u:!d festgesetzt , daß, wenn gegen erneu Rabbiner wegen Vergehen namentlich religiöser Beschaffenheit bei der Gouvernementsbehörde von der Gemeinde oder Einzelnen Klage erhoben wird, letztere vor einem Collegium von drei durch jene Behörde zu bestellenden Rabbinern verhandelt werden soll. Die Appellation von dem ersten Urtheil, die dem Kläger und Verklagten, aber auch der Gouvernemenlsbehörde freisteht, geht an das Departement der geistlichen Angelegenheiten der fremden Bekenntnisse und jbtefe Centralbehörde hat, wenn es ihr geeignet scheint, ein größeres Rabbinats-Collegium zu berufen, bei dessen Entscheidung es jedoch dann bewenden muß. Lemberg, 2. September. Der ״Presse" wird gemeldet, daß die Juden wieder auf ihr Ghetto eingeschränkt werden sollen, daß ihnen das Wohnen in den sogenannten ״verbotenen" oder christlichen Bezirken nicht mehr gestattet wird. Polen. Am 4. August ist der ganze von den Juden bewohnte Theil des polnischen Städtchens Nymanow ein Raub der Flammen geworden, und etwa 40 Familien mit beinahe 200 Seelen sind ihrer Habe, ja ihres Obdachs beraubt worden.