Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 4 (1857-1858)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1857)
- Article
- Deutschland : Aus Thüringen [Nachricht]
- Date
- 1857-10-01
- Page
- 101 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2932754-2932849-2932851--03050-2941637- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
101 gen bei der Ehefrage überhaupt finden, welche in dem Entwürfe sogar so weit geht, bei jüdischen Ehen für die richterliche Scheidung zuvor das Zeugniß des Rubbiners darüber zu verlangen, daß der Ueberreichung des Scheidebriefes ein religiöses Bedenken nicht entgegenstehe, während jüdisch-theologische Celebritäten selbst diese Form heutzutage nach Vollzug der richterlichen Scheidung für geradezu überflüssig erklären sollen. (Keine jüdisch-theologische Autorität kann die Ueberreichung des Scheidebriefes als bloße Form, geschweige als überflüssig erklären. Vielmehr ist die richterliche Scheidung für ein jüdisches Ehepaar religiös gänzlich ohne Folge und die Wiederverheirathung nur nach Ueberreichung des Scheidebriefs gestattet. D. Red.) Hannover. Vor einiger Zeit brachten die hiesigen Blätter die befremdende Mittheilung, daß man in Burgdorf einige Israeliten von der Liste der Polizeigerichtsschöffen gestrichen habe, weil der vorgeschriebene Eid der Schöffen nur dem christlichen Glaubensbekenntnisse entspreche. Es ist dieses sicherlich nur das voreilige, unbegründete Urtheil des Burgdorfer Amtsgerichtes, hie Absicht der Regierung kann es, wie die Zeitung für Norddeutschland richtig bemerkt, keineswegs sem, die Israeliten von diesem Amte auszuschließen. Dieses beweist nicht allein die ThaLsache, daß an vielen andern Orten Israeliten bereits seit dem Bestehen dieses Instituts fungiren und sich des allgemeinen Vertrauens würdig gezeigt haben, sondern auch, daß ihnen bekanntlich das wichtigere Amt eines Geschwornen ohne das geringste Bedenken übertragen wird und das Gesetz durch ausdrücklche Bestimmungen dafür gesorgt hat, daß die,israelitischen Staatsbürger an der Ausübung ihres Rechts nicht behindert werden sollen. Wenn nun bei der Wahl der Gerichtsschöffen die allgemeine Vorschrift gilt, daß alle diejenigen Personen zu diesem Amte berufen werden können, bei denen keiner derjenigen Ausschließungsgründe eintritt, welche die Uebernahme des Amts eines Geschwornen verhindern, so dürfte schon von selbst sich hieraus ergeben, daß das jüdifche Glaubensbekenntniß hier ebenso wenig wie bei der Eidesleistung für Zeugen, Sachverständige u. s. w. ein Hinderniß sein sollte. Wäre das genannte Amtsgericht daher von humaneren Ideen geleitet und hätte es ihm am Herzen gelegen, Staatsbürger in die ihnen gebührende Rechte eintreten zu lassen, so hätte es, ohne seine Gränzen zu überschreiten, eigenmächtig die etwaige Lücke ausfüllen können, oder es bedurfte sicherlich nur einer einfachen Anfrage bei der höhern Behörde, um die gewünschte, billigere Entscheidung zu erwirken. Aber es giebt noch viele kleine und große Herren, die den Zopf der finstern Zeit noch in üppigere Fülle tragen, und die trotz der modernen Frisur ihn nie ganz verbergen können. — Tunis. Der Conflict, der aus der gerichtlichen E r m o rdüng e i n e s I u d e n entstand, ist, nach offiziellen in Paris eingetrofienen Nachrichten, vollständig beigelegt worden. Der Bey