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Jeschurun · 1857-08-01 · Heft 11 (August 1857) · p. 596

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Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 11 (August 1857)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1857-08-01
Page
596 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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696 eines- Preises, statt nach dein religiösen Bekenntnisse zu fragen, sich von dem Verdienst und ׳Würdigkeit leiten zu lassen. (Z. f. N.) . ׳ Berlin 25.׳ Juli. Die Ueberfüllung mit Juristen hat die Folge gehabt, da st durch eine Verordnung des Justizministers vom 10. Juli den Silben wenigstens vorläufig das Studium der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht wird. Den Juden, welche sich dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet haben, ist bisher zwar der Eintritt in den ׳ Justizdienst gestattet und ihrer Zulassung zu der Stellung eines Rechtsanwalts ein Bedenken an und für sich nicht entgegengesetzt worden; sie können jedoch, wie ihnen solches int Laufe der Vorbereitungsstudien ausdrücklich bekannt gemacht wird, zu Rechtsanwälten erst dann ernannt werden, wenn sie nach Maßgabe ihres Dienstalters und ihrer Qualifikation dazu als geeignet befunden werden, ohne in der Reihe der übrigen 'Bewerberaufeine Bevorzugung Anspruch machen zu können. BeidenvorKurzem vorgenommenen und durch den übermäßigen Andrang zum Justizdienste veranlaßen Ermittlungen hat sich inzwischen eine so bedeutende Anzahl von Juden, welche gegenwärtig schon zum Zwecke ihrer Ausbildung bei den Gerichten beschäftigt werden, ergeben, daß die Möglichkeit ihrer künftigen definitiven Anstellung als Rechtsanwälte einem begründeten Zweifel unterliegt. Es erschien daher als ein'e unabweisbare (?) Nothweudigkeit, dem ferneren Andrange jüdischer Aspiranten vorläufig ein Ziel zu setzen. ג Sämmttiche Obergerichte sind demzufolge angewiesen, nur noch diejenigen Rechtskaudidaten jüdischer Religion zur Priifung für die Auseultatur und zur demnächstigen Beschäftigung bei den Gerichten zugelassen, welche mit dem Ablaufe des Winter-Semesters 1857 — 1858 das Triennium accademicum vollständig zurückgelegt haben werden, sodann aber alle Gesuche der Art bis auf Weiteres abzulehnen. Da außer der Rechtsanwaltschaft den Juden die übrigen ' juristischen Fächer verschlossen sind, so kommt diese Verordnung, die übrigens durch die Nothweudigkeit (?!) geboten wird, einem Verbote des juristischen Studiums fast gleich. - (F.J.) Ans d e m H e r z o g t h u m N a s s a u, 13. Juli. Je mehr man irr unser« Zeiten dem oft künstlich gemachten und gleichsam vom Zaune gebrochenen confessionellen Hader begegnet, um so erfreulicher (heißt es in einer Mittheilung des ״Franks. Journ.") muß es jedem Menschenfreunde sein, zu erfahren, wie man bei uns keineswegs der Richtung huldigt, welche die Staatsangehörigen nach ihrer Confession berücksichtigt. So sehen wir im Gegentheil, wie, so viel als irgend möglich, Lei Anstellung der Elementarlehrer die beiden ׳christlichen Eonfessionen mit gleicher Rücksicht behandelt werden. Ganz besonders erfreut es uns, daß hier auch bei Israeliten persönliches Verdienst gewürdigt und belohnt wird. So erfahren wir aus dem Verordnungsblatt Nr. 12 vom 1. Juli, daß der israelitische Medicinalrath Dr. Herz in Weilbürg, ein Mann, der sich in langjährigem Staatsdienst durch sein gewifsenhastes, segensreiches Wirken die Anerkennung Aller, die ihn kennen,

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