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Jeschurun · 1857-03-01 · Heft 6 (März 1857) · p. 327

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
3 (1856-1857)
Issue
Heft 6 (März 1857)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1857-03-01
Page
327 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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♦ Dritter Jahrgang. Zweites Beiblatt zum Märzhest. AuSgegeben den 18. März 1857. In dieses Beiblatt werden Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen. Deutschland. Berlin, 27. Febr. Da in Rußland fremde Juden nur in ganz besondern Fällen geduldet werden, so warnt der Minister des Innern jüdische Handwerker und Kaufleute vor der Uebernahme von Engagements, da die vorschriftsmäßig visirten Pässe vor der Ausweisung nicht schützen.. Das Reglement über den Aufenthalt fremder Juden in Rußland ist deßhalb im ״Staats-Anzeiger" veröffentlicht. — Berlin, 1. März. Eine auffallende Erscheinung ist die außerordentliche Zunahme von Rechtsanwälten mosaischen Glaubens während der letzten Jahre. Der Grund liegt darin, daß es den Juden zwar nicht verboten ist, Jura zu studiren und im Staatsdienste ihre Prüfungen bis zum Assessor abzulegen; sobald jedoch der Justizminister einen solchen StaatSdiener einem Gerichte zuweist, erfolgt damit zugleich die Notiz, daß derselbe nicht als Einzelrichter, auch über- Haupt nicht derartig beschäftigt werden könne, wo Eidesabnahmen vorkommen oder Ms religiösen Gründen Anstoß zu nehmen sei. Die Gerichtsdirectoren suchen daher diese jüdischen Richter so schnell als möglich wieder los zu werden, wozu erledigte Anwaltstellen das beste Mittel sind. Als meist scharfsinnige Köpfe und strebsame Männer nehmen die jüdischen Assessoren auch gerne solche Stellen an. Bei solcher Sachlage beklagen sich die christlichen Richter gewiß sehr mit Unrecht über eine allmälige Verdrängung aus jenen Stellen. (Z> ft N.) -a- Hannover. Die königl. Verordnung vom 1. August 1855 Hai den Juden des Königreichs Hannover die Fähigkeit entzogen Mitglieder der allgemeinen Ständeversammlung zu werden, indem durch das Zurück-- gehen auf das Landes-Verfassungsgesetz von 1840 nur den anerkannt christlichen Kirchen der Zutritt gestattet ist. Wie weit indessen Regierung und Stände gesonnen sind, die Consequenz dieses Gesetzes zu verfolgen, davon gilt die.Wahl des Mennoniten Consul Brons aus Emden einen Beweis. Wie so viele Wahlen der Opposition zu der gegenwärtigen Diät wurde auch ׳ diese von der Regierung beanstandet und zwar aus dem Grunde, weil der §. 93 von 1840 nur von anerkannten Kirchen rede. Obgleich in zweiter Kammer von der linken Seite des Hauses nachgewiesen ist, daß die Mennoniten factisch vom Staate anerkannt seien, daß das Zurückgehen auf das Gesetz von 1840 gar nicht die Absicht haben

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