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Jeschurun · 1856-06-01 · Heft 9 (Juni 1856) · p. 470

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
2 (1855-1856)
Issue
Heft 9 (Juni 1856)
Article
Siwan
Date
1856-06-01
Page
470 (sequence 4)
Language
German
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P Berlin, den 18. April. Der neue Stettiner Abgeordnete hat seinen MMd, welcher ihm seiner Meinung' nach, neulich in nicht empfehlenswerther Weise gestopft wurde, bei der Verhandlung die Gemeinde- Vorsteher betreffend, wieder einmal, wie er sich ausdrückt, weit aufgemacht und ihn auch lange offen gehalten, denn seine von Heiterkeit oft unterbrochene Rede dauerte circa eine halbe Stunde. Am Ende derselben gibt es uns die Versicherung, daß Niemand im ganzen Hanse die Juden -—aber nicht die Reformjuden — so innig und so herzlich liebe als er. Gemeinde-Vorsteher dürfen und können sie aber doch nicht werden, weil sie sich als Fremdlinge in der Gemeinde und Jerusalem als ihr Vaterland betrachten. Der Hr. Abgeordnete zeigt in dieser Rede auch sein Wissen auf dem Gebiete der jüdischen Liturgie, er weiß recht wohl, daß hie Gebete, welche dieses Weilen auf fremden Boden deutlich ausdrücken, erst jetzt in der Berliner Synagoge abgeschafft wären. (!!) Der Hr. Abgeordnete hat sich wieder umsonst abgemüht, denn sein Antrag wurde — verworfen. — Die ״Feuerspritze" meldet: Vor einigen Tagen kam hier der erste Fall vor, daß ein Gerichts-Assessor jüdischen Glaubens, Namens Kayser auf Verfügung des Justizministers Simons, als Richter beim hiesigen Stadtgericht installirt wurde. Demselben sollen aber nur solche Proceßfachen übertragen werden, wo kein Eid abzunehmen. München, 21. April. Der Abg. v. Lerchenseld hat mit mehreren Genossen den Antrag an die zweite Kammer gestellt: 1) Es wolle die Bitte an den König zu bringen beschlossen werden, daß im Landtagsabschiede mit Gesetzeskraft ausgesprochen werde: ״Die Juden sind, in Äwsehung der Ansäsflgmachung an Orten, wo bereits Juden wohnen, den Christen gleichgestellt. Die Beschränkung auf die Matrikelzahl ist aufgehoben. Hinsichtlich der Ansassigmachung der Juden an andern Orten hat es vorläufig noch bei §. 13 des Edictes vom 10. Juni 1813 sein Bewenden. Es soll jedoch bei Ansässigmachung der Juden in Städten mit magistratischer Verfassung die Bewilligung nicht versagt werden, wenn die Aufnahme von Seite der Gemeindebehörde ertheilt worden ist." 2)Hohe Kammer wolle beschließen, die weitere Bitte an die Krone zu bringen, im Landtagsabschiede weiter mit Gesetzeskraft aussprechen zu wollen: ״Die Juden sind bezüglich der Ausübung der Gewerbe den christlichen Staatseinwohnern gleichgestellt, die bisher bestandenen Ausnahmsbestimmungen sind ausgehoben." Der fünfte Ausschuß hat diesen Antrag sowohl formell als zulässig, als materiell zur näheren Würdigung geeignet befunden. (N. W. Z.) Meiningen, 18 April. Der von der Staatsregierung M dem Landtage eingebrachie Gesetzentwurf über die Regelung der bürgerlichen Verhältnisse drr Juden im Herzogthmne hat Petitionen der sämmtlichen jüdischen Gemeinden im Lande veranlaßt, in denen um völlige Gleichstellung der Israeliten mit dm christlichen Einwohnern gebeten wird. Druck von Neirrhold Batst. — Redakteur; Rabbiner Hirsch in Frankfurt am Main.

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